Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.06.2010
- BVerwG 6 P 8.09 -
BVerwG zum Informationsrecht des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
Personalrat hat Anspruch auf Kenntnisnahme über Anschreiben an Beschäftigte – Anspruch auf Kenntnisnahme der Antwortschreiben besteht nur eingeschränkt
Der Personalrat ist beim betrieblichen Eingliederungsmanagement über den betroffenen Personenkreis zu informieren und hat uneingeschränkt Anspruch auf Kenntnisnahme der Anschreiben des Dienststellenleiters an die Betroffenen. Auf Mitteilung über die Antwortschreiben der Beschäftigten besteht dagegen nur bei den Beschäftigten Anspruch, die dem betrieblichen Eingliederungsmanagement unter der Beteiligung des Personalrats zugestimmt haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 84 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall hat das Verwaltungsgericht Berlin in erster Instanz rechtskräftig festgestellt, dass der Leiter der Berliner Bäder-Betriebe verpflichtet ist, dem dortigen
Antwortschreiben müssen Personalrat im Zuge der informellen Selbstbestimmung der Beschäftigten nicht uneingeschränkt vorgelegt werden
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Personalrats nur teilweise gefolgt. Der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9850
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9850
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.