wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.10.2002
BVerwG 6 C 8.01 -

Kein Klagerecht von Rundfunkanstalten gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über Entgelte für die Einspeisung von Fernsehprogrammen in Kabelnetze

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute darüber entschieden, ob sich Veranstalter von Fernsehprogrammen, die für die Einspeisung ihrer über Satellit herangeführten Programme in Breitbandkommunikationsnetze (Kabelnetze) an die Deutsche TELEKOM AG Entgelte entrichten, im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen diese Entgelte betreffenden Beschluss der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation wenden können.

Die Regulierungsbehörde hatte im Rahmen eines im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehenen Verfahrens über die Kontrolle von Entgelten für das Erbringen von Telekommunikationsleistungen u.a. beanstandet, dass die Deutsche TELEKOM AG für die Einspeisung ortsüblich terrestrisch empfangbarer Programme einerseits und für die Einspeisung bundesweit empfangbarer Satellitenprogramme andererseits unterschiedliche Entgelte erhebt. Die Höhe der für die Einspeisung von Satellitenprogrammen verlangten Entgelte wurde nicht beanstandet. Hiergegen richtet sich die Klage der Rundfunkanstalten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die bei der Festsetzung der Entgelte zu beachtenden Maßstäbe nur den Interessen der Allgemeinheit und der Wettbewerber der Deutsche TELEKOM AG, nicht auch denjenigen der Kläger dienten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen: Die Kläger können sich für ihr Klagebegehren nicht auf ein eigenes subjektives Recht berufen. Ist der Kläger nicht Adressat der von ihm begehrten oder angefochtenen Entscheidung – wie hier –, kommt es nach ständiger Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Erfolg einer verwaltungsgerichtlichen Klage (auch) darauf an, ob er sich insoweit auf eine Norm berufen kann, die auch ihn als Dritten schützt. An einer solchen Vorschrift fehlt es hier.

Ein subjektives Recht auf Überprüfung der Einspeisentgelte kann insbesondere nicht § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG entnommen werden. Danach dürfen Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, die von einem marktbeherrschenden Anbieter erbracht werden, keine "Aufschläge" enthalten. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem von den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes im Allgemeininteresse verfolgten objektiven Zweck zu sehen, im einstmals monopolistisch geprägten Markt der Telekommunikation chancengleichen Wettbewerb herzustellen und zu sichern. Dementsprechend werden auch die Interessen der Nutzer nur im Allgemeininteresse geschützt. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG Nutzern ein eigenes Recht zur Abwehr von Aufschlägen verleiht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 10.10.2002

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Kabelanschluss | Kabelfernsehen | Kabelnetz | Verletzung subjektiver Rechte

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1569 Dokument-Nr. 1569

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1569

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung