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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2011
BVerwG 6 C 6.11 -

BVerwG: Keine Haftungsbeschränkung für Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Schiffsunfall

Kostenerstattungsansprüche stellen keine Ansprüche wegen Sachschäden im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes dar

Ein Schiffseigner kann seine ordnungsrechtliche Haftung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr, die aus Anlass eines Schiffsunfalls angefallen sind, nicht nach den Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Nach dem Binnenschifffahrtsgesetz kann ein Schiffseigner seine Haftung unter anderem für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes eingetreten sind, auf einen Betrag beschränken, der sich grundsätzlich an den technischen Merkmalen seines Schiffes orientiert. Die Haftungsbeschränkung wird bewirkt durch die Errichtung eines Fonds, in den der Schiffseigner die Haftungssumme einzuzahlen hat. Sie wird auf der Grundlage der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung auf die Gläubiger verteilt.

Sachverhalt

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war Eigentümerin eines Motortankschiffs, aus dem im August 2004 im Rhein-Hafen von Gernsheim eine Partie von 651 Tonnen Xylol gelöscht wurde. Während des Löschvorgangs schob der Steuermann versehentlich den Fahrhebel nach vorne. Das dadurch in Fahrt gesetzte, mit der Löschanlage verbundene Schiff riss den Löscharm aus der landseitigen Verankerung, der daraufhin ins Hafenbecken fiel. Das Schiff konnte zwar sofort wieder zum Stehen gebracht werden, so dass die Löschleitungsverbindung insgesamt standhielt. Auch konnte der Löschvorgang durch Auslösen der Notstoppeinrichtungen (Abschaltung der Pumpen und Schließen der Sicherheitsschieber) unterbrochen werden. Nach dem Abschlussbericht der Hessischen Wasserschutzpolizei tropfte aber eine Menge von (höchstens) fünf Litern durch ein Leck am Rohrleitungssystem auf die Uferbefestigung. Soweit weiteres Xylol auslief, wurde dieses durch eine Wanne aufgefangen. Die in dem Löscharm verbliebene Menge konnte in das Schiff zurückgepumpt werden. Am Unfallort kamen zahlreiche Hilfskräfte zum Einsatz, unter anderem die Freiwilligen Feuerwehren der beklagten Städte Gernsheim, Riedstadt und Groß-Gerau. Wegen der Kosten des Einsatzes verlangten die beklagten Städte von der Klägerin jeweils Erstattung. Auf Antrag der Klägerin eröffnete das Amtsgericht Mainz ein schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren.

Schiffseignerin beruft sich auf beschränkte Haftung nach Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes

Die Klägerin hat gegen die Kostenerstattungsbescheide der beklagten Städte Gernsheim, Riedstadt und Groß-Gerau beim Verwaltungsgericht Darmstadt jeweils Klage erhoben und unter anderem beantragt, festzustellen, dass ihre Haftung nach den Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes beschränkt ist und den Beklagten über den Betrag hinaus, der in dem schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu ihren Gunsten festgestellt wird, kein weitergehender Anspruch zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Drohende Gewässerverunreinigung stellt keine Sache im Sinne der Definition des Sachschadens nach dem Binnenschifffahrtsgesetz dar

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Kostenerstattungsansprüche der beklagten Städte nicht der Haftungsbeschränkung nach dem Binnenschifffahrtsgesetz unterliegen. Es handelt sich nicht um Ansprüche wegen Sachschäden im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes. Ansprüche wegen Sachschäden sind nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des Binnenschifffahrtsgesetzes solche wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen, wegen der Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck sowie sonstige Vermögensschäden wegen der Verletzung nichtvertraglicher Rechte. Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann. Der Feuerwehreinsatz diente hier zwar der Abwendung eines Schadens, aber nicht der Abwendung eines Sachschadens im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes. Nach den tatsächlichen, im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs diente der Einsatz der Feuerwehr dazu, einen Schaden für das Gewässer abzuwenden, nämlich ein Einlaufen größerer Mengen Xylol in das Hafenbecken zu verhindern. Die drohende Gewässerverunreinigung ist aber kein Sachschaden, insbesondere stellt sie keine Beschädigung einer Sache im Sinne der Definition des Sachschadens nach dem Binnenschifffahrtsgesetz dar. Denn das Wasser im Hafenbecken ist kein körperlicher Gegenstand und damit keine Sache.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Verwaltungsrecht

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