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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2018
- BVerwG 6 C 50.16, BVerwG 6 C 6.17, BVerwG 6 C 7.17, BVerwG 6 C 8.17 -
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf zur Ermöglichung des Einsatzes der Vectoring-Technologie regulatorisch eingeschränkt werden
Regulierung soll Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Netze der nächsten Generation ermöglichen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügungen, mit denen die Bundesnetzagentur die Verpflichtung der Telekom Deutschland GmbH (Telekom), vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, in Bezug auf die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt hat, rechtmäßig sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in vier heute verkündeten Urteilen entschieden.
Die Telekom betreibt ein bundesweites Teilnehmernetz auf der Basis von Teilnehmeranschlussleitungen (TAL). Die TAL bestehen überwiegend noch aus Kupferdoppeladern und führen vom Hauptverteiler (HVt) bis zum Kabelverzweiger (KVz) und von dort zu den Räumlichkeiten der Endkunden (sogenannte letzte Meile). Die Telekom war zuletzt mit Regulierungsverfügung der
Verpflichtung zur Gewährung des entbündelten Zugangs für HVt-Außenbereiche und später auch für HVt-Nahbereiche beschränkt
Durch Regulierungsverfügung vom 30. August 2013 wurde diese Verpflichtung dahingehend geändert, dass der Zugang zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz in den sogenannten HVt-Außenbereichen (mehr als 550 m vom HVt entfernt) zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden kann, um die Nutzung der sogenannten VDSL2-Vectoring-Technik zu ermöglichen. Durch den Einsatz dieser Technik lassen sich die Datenübertragungsraten erheblich steigern, indem Störungen, die sich aus der parallelen Nutzung benachbarter Leitungen in einem Kabelbündel ergeben, durch ein Gegenstörsignal eliminiert werden. Dieses Verfahren setzt jedoch voraus, dass nur ein Betreiber auf sämtliche TAL an einem KVz oder HVt zugreifen kann. Welcher Betreiber hierbei zum Zuge kommt, bestimmt sich in den sogenannten HVt-Außenbereichen grundsätzlich danach, wer den KVz zuerst mit VDSL2-Vectoring-Technik erschließt (sogenanntes Windhundprinzip). Unter bestimmten Bedingungen ist die Telekom darüber hinaus berechtigt, den Zugang nachträglich zu verweigern. Durch eine weitere Regulierungsverfügung vom 1. September 2016 wurden für die sogenannte HVt-Nahbereiche ebenfalls Beschränkungen des Zugangs zum Teilnehmeranschluss geregelt. Hiernach ist die Telekom vor dem Hintergrund ihrer Zusage, die Nahbereiche flächendeckend mit VDSL2-Vectoring-Technik auszubauen, im Grundsatz als alleiniger Berechtigter bestimmt worden, jedoch können deren
Beschleunigung des Ausbaus hochleistungsfähiger Netze der nächsten Generation rechtfertigt Regulierung
Die gegen die Regulierungsverfügungen erhobenen Anfechtungsklagen mehrerer
Negativen Auswirkungen auf Wettbewerb gegen Belange der Wettbewerbsförderung abgewogen
Die sich durch die Möglichkeit der Zugangsverweigerung ergebenden negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.09.2016
[Aktenzeichen: 1 K 5885/13] - Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17.03.2017
[Aktenzeichen: 9 K 8633/16, 9 K 8634/16, 9 K 8589/16]
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Dokument-Nr. 26476
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