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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2015
- BVerwG 6 C 45.14 -
Strafgerichtliche Verurteilungen berechtigen nur bei Wissenschaftsbezug zur Versagung der Promotionszulassung
Weitgefasste Regelung zum möglichen Versagung einer Promotionszulassung verstößt gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Universität die Zulassung zum Promotionsverfahren wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers nur dann ablehnen kann, wenn die begangene Straftat eine wissenschaftsbezogene Verfehlung darstellt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der beklagten Universität die Eröffnung eines Promotionsverfahrens. Dem Antrag beigefügt war gemäß der
Strafrechtliche Verfehlung muss unmittelbaren Bezug zur fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation für Promotionszulassung aufweisen
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Klage stattgegeben und die Entscheidung der beklagten Universität über den Entzug des Doktorgrades aufgehoben. Nach der hier einschlägigen Bestimmung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 14.03.2012
[Aktenzeichen: 2 K 422/09] - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 2 A 315/12]
- Niedersächsisches OVG: Ausschluss einer gewerblichen Promotionsberatung bei Zulassung zum Promotionsverfahren rechtmäßig
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.2009
[Aktenzeichen: 2 KN 906/06]) - Nachträgliche Aberkennung des Doktorgrads: Übernahme von erheblichen Inhalten aus einer anderen Dissertation ohne Quellenangabe rechtfertigt Entzug des Doktortitels
(Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 31.07.2014
[Aktenzeichen: RO 9 K 13.1442])
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Dokument-Nr. 21661
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