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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2014
- BVerwG 6 C 35.13 -
Presse hat Anspruch auf Kenntnis der an einem Gerichtsverfahren mitwirkenden Personen
Persönlichkeitsrecht von Staatsanwalt und Verteidiger muss hinter grundrechtlich geschütztem Auskunftsinteresse der Presse zurückstehen
Einem Auskunftsersuchen der Presse, das auf Mitteilung der Namen von Personen gerichtet ist, die in einem Gerichtsverfahren mitgewirkt haben, ist regelmäßig stattzugeben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Redakteur der "Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht". Er bat den Direktor des Amtsgerichts Nürtingen, ihm die Abschrift einer strafgerichtlichen Entscheidung zwecks Publikation in dieser Zeitschrift zu übersenden. Er erhielt eine anonymisierte Kopie des Urteils, in der die Namen der Personen geschwärzt waren, die an dem Verfahren mitgewirkt hatten (Berufsrichterin und Schöffen, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle). In der Folge teilte der Direktor des Amtsgerichts dem Kläger den Namen der Berufsrichterin mit, lehnte aber weitere Angaben ab. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben.
VGH: Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt Auskunftsrecht der Presse
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das beklagte Land Baden-Württemberg, dem Kläger Auskunft auch über die Namen der Schöffen zu erteilen, und im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Namen des Vertreters der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und der Urkundsbeamtin, die Abweisung der Klage bestätigt: Insoweit überwiege das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Betroffenen das ebenfalls grundrechtlich geschützte Auskunftsrecht der
Presse hat Anspruchs auf Auskunftserteilung über Namen des Staatsanwalts und des Verteidigers
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung über die Namen des Staatsanwalts und des Verteidigers stattgegeben. Das Persönlichkeitsrecht dieser Personen muss hinter dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse der
Staat hat nicht in journalistische Relevanzprüfung einzutreten
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich ein Vorrang ihres Persönlichkeitsrechts nicht mit der Erwägung begründen, sie trügen keine unmittelbare Verantwortung für ein Strafurteil, so dass die Kenntnis ihrer Namen keinen hinreichenden Informationswert für die
Informationsverlangen der Presse muss ernsthaften Hintergrund haben und darf nicht "ins Blaue" hinein erfolgen
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.04.2012
[Aktenzeichen: 1 K 57/12] - Gericht muss Presse Auskunft über Namen der Schöffenrichter bei Strafverfahren erteilen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2013
[Aktenzeichen: 1 S 509/13])
Jahrgang: 2015, Seite: 272 AnwBl 2015, 272 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2015, Seite: 67 K&R 2015, 67 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 807 NJW 2015, 807 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2015, Seite: 57, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann NJW-Spezial 2015, 57 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)
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Dokument-Nr. 18931
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