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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.09.2015
- BVerwG 6 C 28.14 -
Bahnhöfe und Haltepunkte müssen mit Einrichtungen zur Information über Verspätungen ausgestattet sein
Fahrgastrechte-Verordnung verlangt "aktive" Unterrichtung der Fahrgäste durch Bahnhofsbetreiber
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Eisenbahn-Bundesamt die DB Station & Service AG zu Recht verpflichtet hat, ihre Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die DB Station & Service AG, betreibt etwa 5.500 Bahnhöfe und Haltepunkte in Deutschland. Das beklagte Eisenbahn-Bundesamt stellte im Jahr 2010 fest, dass nicht alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Einrichtungen versehen waren, durch welche Fahrgäste über Verspätungen oder Ausfälle von Zügen informiert werden können. Es verpflichtete die Klägerin, alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten, und zwar zeitlich gestaffelt nach der Größe der Stationen gemessen an der Zahl der Reisenden. Dynamische Schriftanzeiger werden über einen Großrechner gesteuert und zeigen Informationen über Abweichungen vom Fahrplan, insbesondere Zugverspätungen und Zugausfälle, an. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die Klägerin durch andere gleich geeignete technische Mittel, beispielsweise eine funktionstüchtige Lautsprecheranlage, oder andere organisatorische Maßnahmen, beispielsweise örtliches Personal, sicherstellt, dass Reisende aktiv über Verspätungen oder den Ausfall von Zügen unterrichtet werden können, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Die gegen diese Verpflichtung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Bahnhofsbetreiber muss Fahrgäste unaufgefordert über Verspätungen informieren
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach der Verordnung der Europäischen Union über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung) sind die Fahrgäste bei einer
Hinweis auf Telefonnummer zur Abfrage von Informationen nicht ausreichend
Es genügt hingegen nicht, wie die Klägerin meint, wenn er die Informationen auf Nachfrage des Fahrgastes weitergibt und eine solche Nachfrage dadurch ermöglicht, dass er an dem
Ausstattung der 300 Bahnhöfe und Haltepunkte mit Schriftanzeigern nicht unzumutbar
Die Pflicht zur aktiven
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.01.2013
[Aktenzeichen: 18 K 4907/11] - Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen über Zugausfälle und Verspätungen aktiv informieren
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014
[Aktenzeichen: 16 A 494/13])
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Dokument-Nr. 21563
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