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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2003
BVerwG 6 C 17.02 -

Entgelt für die Verbindung zu einem Telefonansagedienst ist genehmigungspflichtig

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Klage der Deutschen Telekom AG gegen einen Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post über die Genehmigung von Entgelten für Verbindungsleistungen entschieden.

Die Klägerin schließt mit anderen Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen auf der Basis eines Festnetzes so genannte Zusammenschaltungsvereinbarungen. Solche Vereinbarungen regeln die Einzelheiten der Verbindung der Netze und der von der Klägerin zu erbringenden Verbindungsleistungen einschließlich der dafür zu leistenden Entgelte. Die Vereinbarungen sehen u.a. vor, dass die Klägerin ein aus dem Netz des Vertragspartners kommendes Gespräch an einen Ansagedienst in ihrem Netz weiterleitet und dafür ein bestimmtes Entgelt verlangt. Nach Ansicht der Klägerin unterfällt dieses Entgelt nicht der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, weil die Verbindung zu dem Ansagedienst nicht "wesentlich" sei für den Wettbewerb auf dem Markt der Sprachtelefonie.

Das Bundesverwaltungsgericht ist – anders als das Verwaltungsgericht – dieser Rechtsansicht der Deutschen Telekom AG nicht gefolgt und hat daher ihre Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der gesetzliche Anspruch eines Telekommunikationsunternehmens auf Zugang zu dem Telefonfestnetz der insoweit marktbeherrschenden Klägerin umfasse grundsätzlich auch den Zugang zu allen in dem Netz angebotenen Leistungen. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten für die Netzzugangsgewährung erstreckt sich auf Entgelte für alle Leistungen, auf deren Erlangung ein Anspruch besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Anspruchs des Wettbewerbers der Klägerin auf Netzzugang. Dieser Anspruch bezweckt die Herstellung und Sicherung chancengleichen Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt. Der umfassende Genehmigungvorbehalt von Entgelten soll verhindern, dass das marktbeherrschende Unternehmen den Anspruch auf Netzzugang durch ungerechtfertigte Entgelte für die in dem Netz erbrachten Leistungen unterläuft. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Entgelte, nicht nur auf solche für "wesentliche" Leistungen.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/03 des BVerwG vom 25.06.2003

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Dokument-Nr.: 1573 Dokument-Nr. 1573

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