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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2011
- BVerwG 6 C 15.10, BVerwG 6 C 45.10 und BVerwG 6 C 20.11 -
BVerwG: Keine Rundfunkgebühr für Internet-PC als Zweitgerät
Für nicht ausschließlich im privaten Bereich genutzte Zweitgeräte gilt Rundfunkgebührenfreiheit
Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) ist im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Da neuartige Rundfunkgeräte häufig tragbar sind (Laptops, internetfähige Mobiltelefone), entziehen sich somit einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Zudem dienen die Geräte häufig als Arbeitsmittel und nicht (primär) dem Rundfunkempfang. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verhandlung nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen
Rundfunkanstalten in allen Instanzen erfolglos
Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.
Keine Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige
Neuartige Geräte werden vor allem im nichtprivaten Bereich als Arbeitsmittel und nicht primär zum Rundfunkempfang genutzt
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2010
[Aktenzeichen: 1 K 1058/09.KO] - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2010
[Aktenzeichen: 7 A 10416/10]
- VG Frankfurt am Main: Internetfähige PCs sind nicht rundfunkgebührenpflichtig
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2009
[Aktenzeichen: 11 K 1310/08.F(V)]) - Hessischer VGH: Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: 10 A 2910/09])
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28.12.2009
[Aktenzeichen: M 6b K 09.768] - Bayerischer VGH: Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PC
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.04.2011
[Aktenzeichen: 7 BV 10.443])
Jahrgang: 2011, Seite: 250 ITRB 2011, 250 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 840 MMR 2011, 840
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Dokument-Nr. 12146
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