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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2011
BVerwG 6 C 15.10, BVerwG 6 C 45.10 und BVerwG 6 C 20.11 -

BVerwG: Keine Rundfunkgebühr für Internet-PC als Zweitgerät

Für nicht ausschließlich im privaten Bereich genutzte Zweitgeräte gilt Rundfunk­gebührenfreiheit

Für neuartige Rundfunk­empfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) ist im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Da neuartige Rundfunkgeräte häufig tragbar sind (Laptops, internetfähige Mobiltelefone), entziehen sich somit einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Zudem dienen die Geräte häufig als Arbeitsmittel und nicht (primär) dem Rundfunkempfang. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verhandlung nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen.

Rundfunkanstalten in allen Instanzen erfolglos

Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.

Keine Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte

Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Neuartige Geräte werden vor allem im nichtprivaten Bereich als Arbeitsmittel und nicht primär zum Rundfunkempfang genutzt

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Zu dieser Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 15.10:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2010
    [Aktenzeichen: 1 K 1058/09.KO]
  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2010
    [Aktenzeichen: 7 A 10416/10]
Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkgebührenrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 250
ITRB 2011, 250
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 840
MMR 2011, 840

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Dokument-Nr.: 12146 Dokument-Nr. 12146

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