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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.12.2016
- BVerwG 6 C 12.15, BVerwG 6 C 13.15, BVerwG 6 C 14.15, BVerwG 6 C 49.15 -
Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß
BVerwG bejaht Rundfunkbeitragspflicht für Unternehmen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Dessen Höhe richtet sich für Betriebsstätteninhaber nach einer Staffelung, die sich an der Anzahl der Beschäftigten orientiert und degressiv verläuft. Auf der ersten Stufe mit keinem bis acht Beschäftigten hat der Inhaber der Betriebsstätte ein Drittel des zunächst 17,98 Euro im Monat betragenden Rundfunkbeitrags zu zahlen, während auf der obersten zehnten Stufe mit 20.000 und mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge zu entrichten sind. Für jedes betrieblich genutzte
Klägerinnen halten Beitragspflicht für verfassungswidrig
Die Klägerin im Verfahren BVerwG 6 C 49.15 betreibt deutschlandweit eine
Länder besitzen Regelungsbefugnis für Rundfunkbeitrag
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Da es sich bei dem
Gesetzgeber musste keine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz vorsehen
Die erforderliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags ist des Weiteren anzuerkennen, weil eine Flucht aus der Rundfunkgebühr auch im nicht privaten Bereich festzustellen war, und damit Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden. Insbesondere die Verbreitung gebührenpflichtiger multifunktionaler Empfangsgeräte ließ sich auch bei nicht privaten Rundfunkteilnehmern nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Aus den vorgenannten Gründen und zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Erhebung des Beitrags war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz vorzusehen.
Degressive Staffelung der Beitragshöhe für Betriebsstätten sachlich gerechtfertigt
Die Höhe des Beitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge begegnet am Maßstab des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit hat. So ist die degressive Staffelung der Beitragshöhe für Betriebsstätten angesichts des Umstandes, dass sich der Vorteil für die Betriebsstätten nicht nur durch die Nutzung des Rundfunkangebots durch die Beschäftigten, sondern auch durch die Kunden und im Rahmen der Erfüllung betrieblicher Aufgaben widerspiegeln kann, sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber durfte sich der Gesetzgeber bei den Kraftfahrzeugen für eine linear zu der Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe entscheiden, weil hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insoweit keine Unterschiede bestehen.
Keine Privilegierung durch "Übergangsbeitrag" bei mangelnder Mitwirkung
Soweit die Rundfunkanstalten bei mangelnder Mitwirkung der Betriebsstätten- und Kraftfahrzeuginhaber den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 12.15: OVG Münster, 2 A 95/15 - Urteil vom 28. Mai 2016 - VG Köln, 6 K 2444/14 - Urteil vom 04. Dezember 2014 - Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 13.15: OVG Münster, 2 A 96/15 - Urteil vom 28. Mai 2016 - VG Köln, 6 K 2448/14 - Urteil vom 04. Dezember 2014 - Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 14.15: OVG Münster, 2 A 188/15 - Urteil vom 28. Mai 2016 - VG Köln, 6 K 8023/13 - Urteil vom 04. Dezember 2014 - Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 49.15 VGH München, 7 BV 15.344 - Urteil vom 30. Oktober 2015 - VG München, M 6b K 13.3729 - Urteil vom 15. Oktober 2014 -
- Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich und nicht privaten Bereich verfassungsgemäß
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014
[Aktenzeichen: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12]) - Rundfunkbeitrag: Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß
(Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014
[Aktenzeichen: VGH B 35/12])
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 07.12.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.15]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 07.12.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 13.15]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 07.12.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 14.15]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 07.12.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 49.15]
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Dokument-Nr. 23547
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