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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.11.2012
BVerwG 5 C 2.12, BVerwG 4.12 und BVerwG 6.12 -

Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf Festbeträge im bisherigen Bundesbeihilferecht nicht beschränkt

Bundesministerium des Innern zur Festsetzung von Festbeträge in Verwaltungsvorschriften durch § 22 Abs. 3 BBhV ermächtigt

Das bis September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine Rechtsgrundlage, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf einen Festbetrag beschränkte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Kläger der zugrunde liegenden Streitfälle sind Versorgungsempfänger. Sie haben im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Gewährung von Beihilfe u.a. zu den Arzneimittelkosten gegen die beklagte Bundesrepublik. Ihnen sind grundsätzlich 70 % der entstandenen notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen zu erstatten. Die Beklagte hat ihnen für Arzneimittel Beihilfe nur bis zur Höhe der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmten Festbeträge bewilligt. Mit ihren Klagen begehren sie eine weitere Beihilfe, die sich an dem Apothekenverkaufspreis orientiert. Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Begehren stattgegeben haben, hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel als rechtmäßig erachtet.

BVerwG gibt Begehren auf höhere Beihilfeleistungen statt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bestätigt. Weder die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der Fassung vom 13. Februar 2009 noch die hierzu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 14. Februar 2009 bestimmten Festbeträge für Arzneimittel. § 22 Abs. 3 BBhV ermächtigte das Bundesministerium des Innern, entsprechende Festbeträge in Verwaltungsvorschriften festzusetzen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelte nähere Einzelheiten einer entsprechenden Festbetragsbestimmung, ohne eine solche selbst zu treffen. Ob das Ministerium überhaupt Festbeträge durch Verwaltungsvorschriften hätte regeln können, konnte das Bundesverwaltungsgericht offen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 2.12:
  • Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 18.11.2010
    [Aktenzeichen: 8 K 1276/09.WI]
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 08.09.2011
    [Aktenzeichen: 1 A 2556/10]
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 4.12:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 22.12.2010
    [Aktenzeichen: 12 A 167/09]
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2011
    [Aktenzeichen: 3 LB 7/11]
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 6.12:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2010
    [Aktenzeichen: 3 K 2314/09]
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2011
    [Aktenzeichen: 2 S 83/11]
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Dokument-Nr.: 14577 Dokument-Nr. 14577

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