Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019
- BVerwG 5 C 1.18 -
Tagesmüttern und -vätern haben Anspruch auf hälftige Erstattung der Aufwendungen für freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Aufwendungen dürfen nicht um Beitragsanteile gekürzt werden, die auf Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen sind
Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten und dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die als
Verfahrensgang
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ohne Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Stadt antragsgemäß zur
BVerwG: Nachgewiesene Aufwendungen zu angemessener Kranken- und Pflegeversicherung sind zur Hälfte zu erstatten
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis. Nach der Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Angemessen ist jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Nachgewiesen sind die hierfür mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigten tatsächlichen Aufwendungen. Die Vorschrift verlangt schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Sie weist zwar eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen enthält, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege veranlasst sind. Um derartige eigene Einkünfte geht es hier aber nicht.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)
- Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 15.08.2016
[Aktenzeichen: 5 K 36/14] - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.11.2017
[Aktenzeichen: 4 A 890/16]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27123
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27123
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.