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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019
BVerwG 5 C 1.18 -

Tagesmüttern und -vätern haben Anspruch auf hälftige Erstattung der Aufwendungen für freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Aufwendungen dürfen nicht um Beitragsanteile gekürzt werden, die auf Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen sind

Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten und dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die als Tagesmutter tätige Klägerin des zugrunde liegenden Falls war im streitigen Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Ihr Ehemann gehörte als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Krankenversicherung an. Aus diesem Grund berücksichtigte die gesetzliche Krankenkasse entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Beitragsbemessung neben den eigenen Einnahmen der Klägerin als Tagesmutter auch Einnahmen ihres Ehemannes und setzte für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich insgesamt rund 253 Euro fest. Damit beliefen sich die sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen für die Klägerin in den streitigen Monaten auf rund 1.771 Euro. Auf ihren Antrag, ihr diese zur Hälfte zu erstatten, gewährte ihr die beklagte Stadt rund 496 Euro. Eine weitere Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, dass sie als Trägerin des Jugendamtes nur verpflichtet sei, die Hälfte der angemessenen Aufwendungen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Hierzu gehörten nicht Aufwendungen für Beitragsanteile, die auf die Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen seien.

Verfahrensgang

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ohne Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Stadt antragsgemäß zur Erstattung von weiteren rund 390 Euro.

BVerwG: Nachgewiesene Aufwendungen zu angemessener Kranken- und Pflegeversicherung sind zur Hälfte zu erstatten

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis. Nach der Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Angemessen ist jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Nachgewiesen sind die hierfür mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigten tatsächlichen Aufwendungen. Die Vorschrift verlangt schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Sie weist zwar eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen enthält, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege veranlasst sind. Um derartige eigene Einkünfte geht es hier aber nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 15.08.2016
    [Aktenzeichen: 5 K 36/14]
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.11.2017
    [Aktenzeichen: 4 A 890/16]
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Kommentare (1)

 
 
Melanie Röttges schrieb am 28.03.2019

Ab wann müssen die Jugendämter nun umstellen?

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