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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.2011
- BVerwG 3 C 8.10 -
Zu Heilzwecken importierte Granulate der Traditionell Chinesischen Medizin sind als Arzneimittel anzusehen
Auch für so genannte Präsentationsarzneimittel besteht Notwendigkeit einer Einfuhrerlaubnis
Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin sind rechtlich als Arzneimittel einzuordnen und bedürfen daher bei deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls importiert Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich um industriell aufbereitete standardisierte Extrakte aus Kräutern und Gewürzen, die zur Herstellung von Rezepturen bestimmt sind. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um
Regelung in Arzneimittelrecht soll Verbraucher vor Einnahme wirkungsloser oder sogar gesundheitsgefährdender Stoffe schützen
Das mit der Sprungrevision angerufene Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Arzneimittelrecht erfasst nicht nur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 26.11.2009
[Aktenzeichen: AN 16 K 09.00221]
- Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zulässig
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18.08.2010
[Aktenzeichen: 5 K 221/10.TR]) - Nahrungsergänzungsmittel zu Cholesterinsenkung "Red Rice" ist nicht als Arzneimittel einzustufen
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.02.2011
[Aktenzeichen: 13 LC 92/09])
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Dokument-Nr. 11229
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