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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010
BVerwG 3 C 42.09 -

BVerwG: Anordnung einer Radwege­benutzungspflicht nur bei konkreter Gefahrenlage zulässig

Bei geringer Gefahrenlage auf Straßen sind Radfahrer nicht zur Nutzung von Radwegen verpflichtet

Eine Radwege­benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgut­beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO). Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten.

Stadt weist aufgrund der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen auf Gefahren für Radfahrer hin

Die beklagte Stadt Regensburg hat dem entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Besondere Gefahrenlage für Radfahrer liegt nicht vor

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegbenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 28.11.2005
    [Aktenzeichen: VG RO 5 K 03.2192]
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.08.2009
    [Aktenzeichen: VGH 11 B 08.186]
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zfs 2011, 234

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