wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.10.2012
BVerwG 3 C 25.11 -

Keine Selbstbedienung für apothekenpflichtige Arzneimittel

Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Medikamente durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig

Das Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO), ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbstständiger Apotheker. Er wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm der beklagte Landkreis untersagt hatte, als apothekenpflichtig gekennzeichnete Arzneimittel in der Selbstbedienung zum Verkauf anzubieten. Der Kläger meinte, dass das vom Beklagten zur Begründung der Untersagungsanordnung herangezogene Verbot in § 17 Abs. 3 ApBetrO wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung verfassungswidrig sei. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

Selbstbedienungsverbot soll unkontrollierte Arzneimittelabgabe sowie ungeeignete oder fehlerhafte Anwendung von Medikamenten verhindern

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Medikamente ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es dient dazu, eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe zu verhindern und sicherzustellen, dass der Kunde sachgerecht informiert und beraten wird. Das minimiert das Risiko, dass ein ungeeignetes Medikament zur Anwendung kommt oder ein an sich geeignetes Präparat fehlerhaft angewandt wird. Der Normgeber ist daher nicht gehindert, Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Beratungsfunktion des Apothekers stärken und das Zustandekommen eines Beratungsgesprächs fördern. Das ist beim Selbstbedienungsverbot der Fall, weil der Kunde sich zunächst an den Apotheker oder andere Angehörige des pharmazeutischen Personals wenden muss. Demgegenüber sind bei der Selbstbedienung faktische Beratungshindernisse zu besorgen, etwa dass der Kunde nach der einmal getroffenen Kaufentscheidung für eine nachträgliche Beratung wenig empfänglich ist und die Situation des Bezahlvorgangs an der Kasse eine Beratung nicht fördert.

Auch Arzneimittelabgabe im Versandhandel unterliegt Kontrolle durch Apotheker

Die gesetzliche Zulassung des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln führt zu keiner anderen Bewertung. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Die Reglementierung des Versandhandels zielt darauf ab, Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten. Wie beim Kauf in der Apotheke unterliegt auch die Arzneimittelabgabe im Versandhandel der Kontrolle durch den Apotheker; eine Selbstbedienung findet nicht statt. Besondere Regelungen zur Beratung durch pharmazeutisches Personal zeigen, dass der Normgeber diesem Aspekt auch beim Versandhandel eine wichtige Bedeutung beimisst.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 07.12.2007
    [Aktenzeichen: 7 K 1622/03]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19.08.2010
    [Aktenzeichen: 13 A 182/08]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14407 Dokument-Nr. 14407

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14407

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?