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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2018
BVerwG 3 C 24.16 -

Gemeinde kann Kosten für Unterbringung eines herrenlosen Hundes im Tierheim nicht von Landkreis erstattet verlangen

Gemeinde ist als Fundbehörde selbst für Inobhutnahme des Hundes zuständig

Ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Er ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Eine Gemeinde, die einen solchen Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, erfüllt damit eine eigene Aufgabe als Fundbehörde und kann von einer anderen Behörde nicht den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein verwilderter Hund aufgefunden wurde. Das Landratsamt, das Tierschutzbehörde ist, lehnte es ab, den Hund unterzubringen. Darauf kündigte die Klägerin an, das Tier selbst unterzubringen und die Kosten dem beklagten Landkreis in Rechnung zu stellen. Dieser lehnte es nachfolgend ab, der Klägerin ihre Aufwendungen für den Transport und die Unterbringung des Hundes zu ersetzen, weil es sich um ein Fundtier gehandelt habe.

Eigentum an einem Tier kann aufgrund des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint, da sie als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme des Hundes zuständig gewesen sei. Da das Eigentum an einem Tier wegen des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden könne, sei der Hund als Fundtier zu behandeln.

Aufgabe des Eigentums am Hund nicht möglich

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums an dem Hund verneint und ihn damit als Fundtier behandelt. Indem die Gemeinde den Hund an sich genommen und untergebracht hat, hat sie eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen, deren Aufwendungen sie selbst zu tragen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 29.05.2015
    [Aktenzeichen: 6 K 994/12]
  • Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 21.09.2016
    [Aktenzeichen: 3 A 549/15]
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Dokument-Nr.: 25842 Dokument-Nr. 25842

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