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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.05.2012
- BVerwG 3 A 1.11 -
Bund muss für das Auffinden und Räumen von Kampfmitteln auf dem Flughafen Tegel zahlen
Kein Kostenerstattungsanspruch für Gefahrenbeseitigung auf dem Flughafen Tempelhof
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, dem Land Berlin die Kosten für Maßnahmen zu erstatten, die dem Auffinden und Räumen von Kampfmitteln auf dem Flughafen Berlin-Tegel dienten. Die Klage hinsichtlich entsprechender Maßnahmen auf dem Flughafen Tempelhof blieb ohne Erfolg.
Das Gelände des Flughafens Berlin-Tegel wurde bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs militärisch genutzt und war im Zweiten Weltkrieg Ziel von Luftangriffen. Nach dem Krieg wurden die Kampfmittel nicht vollständig geräumt. Die Flächen des Flughafens Tegel stehen heute teils im Eigentum des Landes, teils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Bei Bauarbeiten der Berliner Flughafengesellschaft an einem Rollweg des Flughafens im Jahre 2004 wurden in größerem Umfang Kampfmittel gefunden. Auch eine Luftbildauswertung bestätigte den Verdacht einer hohen Kampfmittelbelastung. Daraufhin beauftragte das Land zur weiteren Aufklärung ein Ingenieurbüro mit der umfassenden Beprobung des Flughafengeländes. Dabei wurden erhebliche Mengen an Kampfmitteln unterschiedlicher Gefährlichkeit gefunden und geräumt. Auf dem
Die Klage des Landes auf
Durch aufrechterhaltenen Flugbetrieb entstandene Mehrkosten für Erkundung und Räumung dürfen nicht in Abzug gebracht werden
Dass der Bund die notwendigen Aufwendungen zum Auffinden und Beseitigen reichseigener und auf Bundesflächen auch alliierter Kampfmittel zu erstatten hat, soweit von diesen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, entspricht einer durch das Grundgesetz für verbindlich erklärten Staatspraxis. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für die Gefahrenbeseitigung unter Umständen ein Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann. Eine unmittelbare Gefahr war nach dem Ergebnis der Testfelduntersuchungen auf dem
Da sich eine Gefahr auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Das Land Niedersachsen hat die Kosten der Kampfmittelsondierung im Bereich des Emdener Hafens zu tragen
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2009
[Aktenzeichen: 11 LC 480/07]) - Autobahnbau: Träger der Straßenbaulast trägt die Kosten der Kampfmittelsondierung
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 09.10.2008
[Aktenzeichen: 12 LC 386/06])
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Dokument-Nr. 13576
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