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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.07.2012
BVerwG 2 C 70.11, BVerwG 2 C 14.11 - BVerwG 2 C 26.11, BVerwG 2 C 28.11 - BVerwG 2 C 36.11 -

Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen Geldentschädigung für rechtswidrig abverlangten Bereitschaftsdienst

Bei nicht möglichem Freizeitausgleich besteht Anspruch auf angemessene Geldentschädigung

Feuerwehrbeamte, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten, können hierfür von ihrem Dienstherrn Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr die Ausgleichsansprüche seiner Feuerwehrbeamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr erfüllen, so besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, dessen Höhe sich nach der Mehrarbeitsvergütung bemisst. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in 23 Revisionsverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über Ausgleichsansprüche von Feuerwehrbeamten zu entscheiden, die jahrelang über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten. In Hamburg ging es jeweils um zwei Stunden in der Woche von Januar 1999 bis einschließlich August 2005 (insgesamt 600 Stunden), in Berlin um sieben Stunden in der Woche von November 2001 bis Dezember 2006 (insgesamt rund 1630 Stunden).

EuGH setzt Bereitschaftszeit mit Vollzeitdienst gleich

Es besteht sowohl ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als auch ein Anspruch nach innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen. Der unionsrechtlich erforderliche qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht liegt nach Auffassung des Senats seit 1. Januar 2001 vor. Denn durch Urteil vom 3. Oktober 2000 (Az.-303/98) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Bereitschaftszeit wie Vollzeitdienst zählt. Damit stand hinreichend deutlich fest, dass das Arbeitszeitrecht des Bundes und der Länder für die Beamten an diese Vorgaben angepasst werden musste. Diese Umsetzungspflicht ist für Feuerwehrbeamte in Hamburg erst 2005, in Berlin erst 2008 erfüllt worden. Demgegenüber entsteht der Anspruch aus nationalem Recht bereits mit Beginn des Verstoßes gegen Unionsrecht. Er setzt aber voraus, dass der Beamte gegenüber dem Dienstherrn seine zu hohe Arbeitszeit rügt.

Bei nicht möglichem Freizeitausgleich ist Mehrarbeit finanziell auszugleichen

Beide Ansprüche sind auf Freizeitausgleich im gleichen Umfang gerichtet, in dem über die 48 Stunden wöchentlich hinaus Dienst geleistet wurde. Kann Freizeitausgleich wegen Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht geleistet werden, ist jede Stunde entsprechend den damals geltenden Stundensätzen für Mehrarbeit auszugleichen. Demgegenüber haben die Vorinstanzen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einen Abzug von fünf Stunden im Monat von der geleisteten Zuvielarbeit vorgenommen und in der Höhe die Mehrarbeitsvergütung um ein Sechstel reduziert.

Ansprüche verjähren nach drei Jahren

Dies kann je nach Besoldungsgruppe in Berlin zu Ausgleichsansprüchen von rund 25.000 Euro bis 30.000 Euro je Beamten und in Hamburg von rund 12.000 Euro bis 15.000 Euro führen. Dies gilt aber nur, soweit nicht - wie in einigen Verfahren hinsichtlich eines Teilzeitraums - eine Verjährung eingetreten ist. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 70.11:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.11.2010
    [Aktenzeichen: 26 A 2.08]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011
    [Aktenzeichen: 4 B 13.11]
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 14.11 bis 2 C 18.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2007
    [Aktenzeichen: 3 K 325/07, 3 K 1839/06, 3 K 407/07, 3 K 429/07, 3 K 265/07]
  • Amtsgericht Aachen, Urteil vom 09.02.2011
    [Aktenzeichen: 1 Bf 265/07 bis 1 Bf 269/07]
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 19.11 bis 2 C 26.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2007
    [Aktenzeichen: 3 K 364/07, 3 K 343/07, 3 K 459/07, 3 K 461/07, 3 K 472/07, 3 K 490/07, 3 K 522/07, 3 K 2410/06]
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 09.02.2011
    [Aktenzeichen: 1 Bf 271/07, 1 Bf 273/07-1 Bf 275/07, 1 Bf 277/07-1 Bf 279/07 und 1 Bf 283/07]
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 28.11 bis 2 C 36.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2007
    [Aktenzeichen: 3 K 2737/07, 3 K 1831/06, 3 K 2053/07, 3 K 1689/07, 3 K 2059/07, 3 K 2729/07, 3 K 2430/06, 3 K 2735/07, 3 K 3013/07]
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 27.07.2012
    [Aktenzeichen: 1 Bf 264/07, 1 Bf 90/08 - 1 Bf 96/08, 1 Bf 285/07 und 1 Bf 98/08]
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