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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2018
BVerwG 2 C 50.17 - BVerwG 2 C 57.17 und BVerwG 2 C 53.17- Urteil vom 13. Dezember 2018 -

Beamten steht Anspruch auf Funktionszulage nur bei Beförderungsreife zu

Beauftragung mit Vakanzvertretung zur Begründung des Zulagenanspruchs bei fehlender Beförderungsreife nicht ausreichend

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Beamte die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur erhalten können, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen; dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 BBesG beantragt.

Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für Beförderung nicht erfüllt

Ihr Begehren blieb im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben.

Gesetzliche Voraussetzungen der Zulagennorm müssen für Begründung des Zulagenanspruchs erfüllt sein

Das Bundesverwaltungsgericht wie die Revision der Kläger zurück. Es entschied, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein müssen, um den Zulagenanspruch zu begründen; insbesondere kann das von den Klägern beanstandete Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestandes nicht erfüllen müssen.

Keine rechtlichen Bedenken bei Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte

Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem der Verfahren entschieden, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung im sächsischen Laufbahnrecht für Polizeivollzugsbeamte bestehen, wonach Beamte, die lediglich prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A11 befördert werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 50.17: VG Leipzig, 3 K 46/14 - Urteil vom 24. September 2015 - OVG Bautzen, 2 A 540/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 51.17: VG Chemnitz, 3 K 54/13 - Urteil vom 22. April 2016 - OVG Bautzen, 2 A 44/17 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 52.17: VG Dresden, 11 K 1075/12 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 534/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 53.17: VG Chemnitz, 3 K 32/13 - Urteil vom 22. April 2016 - OVG Bautzen, 2 A 757/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 54.17: VG Dresden, 11 K 1391/12 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 533/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 55.17: VG Leipzig, 3 K 187/12 - Urteil vom 24. September 2015 - OVG Bautzen, 2 A 541/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 56.17: VG Dresden, 11 K 982/13 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 542/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 57.17: VG Dresden, 11 K 1486/12 - Urteil vom 25. Juni 2015 - OVG Bautzen, 2 A 543/16 - Urteil vom 29. August 2017 - Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 23.18: VG Chemnitz, 3 K 3346/16 - Urteil vom 19. Dezember 2017 - OVG Bautzen, 2 A 112/18 - Urteil vom 30. Juli 2018 -
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Kommentare (1)

 
 
Im Namen des Trottels schrieb am 03.01.2019

Das ist doch in der Politik nicht anders: Dort glaubt auch jeder, er würde ein höheres Amt ausfüllen und dürfte entsprechend die Hand noch öfter aufhalten. Notfalls zur Entgegennahme kleiner Köfferchen.

Die Polizeibeamten leiden eben unter dem Nachteil, dass sie nicht direkt an Futtertrögen der Steuergelder und Schwarzgeldkonten dinieren können.

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