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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.2018
BVerwG 2 C 18.17 -

Beamter hat ohne Unfallmeldung beim Dienstvorgesetzen keinen Anspruch auf Unfallfürsorge

Dienstunfälle sind Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden

Die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu melden, aus denen Unfall­fürsorge­ansprüche entstehen können, besteht unabhängig davon, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Kläger die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.

Einschlägige Fristen für Dienstunfallmeldung versäumt

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass der Kläger die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmeldung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.

Beamter hat Pflicht zur fristgebundenen Unfallmeldung

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Es entschied, dass die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten ist. Das Gesetz fordert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsorgeansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet.

Außerdem ist im Falle des Klägers die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.

§ 45 Beamtenversorgungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1994

Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 19.05.2015
    [Aktenzeichen: 11 A 438/14]
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.04.2017
    [Aktenzeichen: 2 LB 10/16]
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