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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.2018
- BVerwG 2 C 18.17 -
Beamter hat ohne Unfallmeldung beim Dienstvorgesetzen keinen Anspruch auf Unfallfürsorge
Dienstunfälle sind Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden
Die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu melden, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, besteht unabhängig davon, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Kläger die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.
Einschlägige Fristen für Dienstunfallmeldung versäumt
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht stellte darauf ab, dass der Kläger die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmeldung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.
Beamter hat Pflicht zur fristgebundenen Unfallmeldung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Es entschied, dass die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten ist. Das Gesetz fordert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsorgeansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet.
Außerdem ist im Falle des Klägers die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.
§ 45 Beamtenversorgungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1994
Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 19.05.2015
[Aktenzeichen: 11 A 438/14] - Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.04.2017
[Aktenzeichen: 2 LB 10/16]
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Dokument-Nr. 26377
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