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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2009
BVerwG 2 C 127.07 und BVerwG 2 C 11.08 -

BVerwG: Auch Beamte müssen Praxisgebühr zahlen

Zahlung der Praxisgebühr ist Beamten zumutbar

Auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen müssen die sogenannte Praxisgebühr zahlen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10 € je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt.

OVG Münster sah Verstoß gegen das Verfassungsrecht

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zwei gegen diese Regelung gerichteten Klagen stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen Verfassungsrecht. Der Vorschriftengeber habe nicht hinreichend geprüft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der Praxisgebühr die Alimentation der Beamten unzumutbar schmälert. Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten.

BVerwG erklärt Praxisgebühr für rechtmäßig

Die Praxisgebühr ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die damaligen Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen zumutbar ist. So entfällt die Praxisgebühr, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt 2 % des jährlichen Einkommens überschreitet. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze sogar 1 % des jährlichen Einkommens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/2009 des BVerwG vom 30.04.2009

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht
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Dokument-Nr.: 7802 Dokument-Nr. 7802

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