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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2018
- BVerwG 1 C 4.17 -
BVerwG zur Einbürgerung bei zusätzlich zur verhängten Strafe angeordneter Maßregel
Einbürgerung scheitert bei Unbeachtlichkeit der verhängten Strafe nicht an zusätzlicher Entziehung der Fahrerlaubnis
Bleibt eine strafgerichtliche Verurteilung - z.B. wegen einer Verkehrsstraftat - wegen der geringen Höhe der verhängten Geld- oder Bewährungsstrafe bei der Anspruchseinbürgerung außer Betracht, kann die zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, §§ 69, 69a StGB) der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall lebt der 1984 geborene Kläger, ein brasilianischer Staatsangehöriger, seit 2002 im Bundesgebiet und ist seit 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2011 beantragte er seine
Einbürgerungsantrag wegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
Mit Strafbefehl aus dem Jahr 2012 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Ferner wurde ihm die
Verwaltungsgerichtshof gibt Klage statt
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Strafbefehl unselbständig angeordnete
Verurteilungen unterhalb der Unbeachtlichkeitsgrenzen bleiben bei Einbürgerungsentscheidung außer Betracht
Das Gericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die Revision der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Ein Anspruch auf
Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen
Bereits nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG sind bei schuldfähigen Tätern nur Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen und nicht zusätzlich angeordnete Maßregeln. Maßregeln der Besserung und Sicherung hat der Gesetzgeber einbürgerungsrechtlich nur bei schuldunfähigen Straftätern Bedeutung beigemessen, bei denen es mangels einer verhängten Strafe an einem anderweitigen Kriterium für die Bemessung des Gewichts der Straftat fehlt. Die 2007 erfolgte Neuregelung des einbürgerungsrechtlichen Unbescholtenheitserfordernisses knüpft schon in ihrem Wortlaut an das zweispurige System von Strafen (§§ 38 ff. StGB) einerseits und Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) andererseits an, welches das Strafrecht prägt.
Gesetzessystematik und Normzweck sprechen gegen Ermessensentscheidung
Auch Gesetzessystematik und Normzweck sprechen dafür, dass gegenüber schuldfähigen Tätern unselbständig angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung von vornherein nicht einbürgerungshindernd sind und nicht erst im Rahmen einer Ermessensentscheidung (§ 12 a Abs. 1 Satz 4 StAG) außer Betracht bleiben können. Der ordnungsrechtliche Zweck des sog. Unbescholtenheitserfordernisses des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 23.01.2017
[Aktenzeichen: 5 B 16.1007] - Verwaltungsgericht München, Urteil vom 20.01.2016
[Aktenzeichen: M 25 K 15.4003]
- Schuldunfähigkeit - Ausländer hat keinen Einbürgerungsanspruch bei strafgerichtlicher Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2007
[Aktenzeichen: OVG 5 B 16.06, OVG 5 B 13.05]) - Ausländer kann trotz Vorbestrafung eingebürgert werden
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.08.2006
[Aktenzeichen: 4 K 1334/05.KO])
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Dokument-Nr. 25572
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