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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.02.2014
- BVerwG 1 C 4.13 -
Flüchtlingsanerkennung lässt Erstattungsanspruch eines Dritten aus Verpflichtungserklärung über Lebensunterhaltskosten für einen Ausländer nicht rückwirkend erlöschen
Haftung aus Verpflichtungserklärung bleibt trotz Flüchtlingsanerkennung bestehen
Die Pflicht zur Erstattung von Sozialleistungen, die ein Dritter gegenüber der Ausländerbehörde zugunsten eines Ausländers übernommen hat, entfällt nicht rückwirkend mit dessen Flüchtlingsanerkennung. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich im Juni 2008 gegenüber der Beklagten gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes schriftlich verpflichtet, für den Fall der Erteilung eines Besuchsvisums alle Kosten des Lebensunterhalts seiner Schwägerin Frau B., einer marokkanischen Staatsangehörigen, bis zu deren Ausreise oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu tragen. Frau B. erhielt daraufhin ein Besuchsvisum und reiste im Juli 2008 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte im Oktober 2008 einen Asylantrag und bezog zwischen März und August 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Januar 2011 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid zur Erstattung der an Frau B. vor ihrer
Haftung aus Verpflichtungserklärung endet erst mit Ausreise des Ausländers oder mit Erteilung eines Aufenthaltstitels zu anderem Aufenthaltszweck
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die spätere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 24.10.2011
[Aktenzeichen: 11 A 583/11] - Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 05.07.2013
[Aktenzeichen: 4 LC 317/11]
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Dokument-Nr. 17693
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