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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2017
- BVerwG 1 C 26.16 -
BVerwG erbittet Vorabentscheidung des EuGH hinsichtlich Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen
Darf ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits in anderem EU-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz erhalten hat?
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Ausländern betreffen, die bereits als Flüchtling in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt worden sind. Insbesondere geht es um die in der Asylverfahrensrichtlinie eröffnete Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz erhalten hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Eritreas. Er wurde in Italien als Flüchtling anerkannt und erhielt dort eine bis zum 5. Februar 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis sowie einen Reiseausweis mit gleicher Gültigkeit. Im September 2011 reiste er nach Deutschland ein und beantragte hier die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Februar 2013 teilte das Italienische Innenministerium der Bundespolizeidirektion seine Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers mit. Mit Bescheid vom Februar 2013 stellte das Bundesamt für Migration und
OVG verneint Anspruch auf Asylrecht aufgrund Einreise aus sicherem Drittstaat
Die Klage hatte in den Vorinstanzen bezüglich der Drittstaatenentscheidung keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass dem Kläger kein Asylrecht nach Art. 16a GG zustehe, da er aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat habe der Kläger nicht entkräftet. Insbesondere liege im Fall der Rückführung nach Italien nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vor, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Asylantrag bei bereits durch anderen EU-Mitgliedstaat gewährtem internationalen Schutz unzulässig
Nach der Rechtsprechung des 1. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die nach aktueller Rechtslage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) geregelte Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen. Denn sichere Drittstaaten sind in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine
Der 1. Revisionssenat sieht jedoch Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung auch dann getroffen werden darf, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte
Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.
Vorlagefragen
1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien)
a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?
b) zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen?
3. Steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 15.04.2013
[Aktenzeichen: 10 K 1095/13.A] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19.05.2016
[Aktenzeichen: 13 A 1490/13.A]
- Asylbewerber aus Serbien: Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2015
[Aktenzeichen: A 6 S 1259/14]) - Drohende menschenunwürdige Behandlung: Asylbewerber darf nicht nach Italien überstellt werden
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2012
[Aktenzeichen: A 7 K 1877/12]) - Gerichtshof kippt EU-Richtlinie zur Zu- und Aberkennung von Flüchtlingen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.05.2008
[Aktenzeichen: C-133/06])
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Dokument-Nr. 24458
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