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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.07.2012
- BVerwG 1 C 19.11 -
Keine Ausweisung mehr ohne Befristung
Wirkungen der Ausweisung muss mit Erlass der Ausweisungsverfügung befristet werden
Ein Ausländer, der ausgewiesen wird, kann beanspruchen, dass die Wirkungen der Ausweisung bereits mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein 1964 geborener
EuGH: Ausweisung bei bestehender schwerer Gefahr für Grundinteresse der Gesellschaft zulässig
Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren im Jahre 2009 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob der in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates der Europäischen Union (Unionsbürgerrichtlinie) geregelte Ausweisungsschutz von Unionsbürgern auf assoziationsberechtigte und damit privilegierte türkische Staatsangehörige zu übertragen ist. Der EuGH hat die Frage in einem Parallelverfahren verneint und entschieden, dass Art. 14 ARB 1/80 einer
BVerwG verpflichtet Ausländerbehörde zur Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots
Im Anschluss an diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun festgestellt, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2007
[Aktenzeichen: 27 K 4870/06] - Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 05.09.2008
[Aktenzeichen: 18 A 855/07]
- Straffälliger Türke darf auch nach 17 Jahren in Deutschland ausgewiesen werden
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 08.01.2007
[Aktenzeichen: 4 L 885/06.MZ]) - Europäischer Gerichtshof soll assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung klären
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2008
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 20.07])
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Dokument-Nr. 13771
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