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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.2009
- BVerwG 1 C 18.08 und 1 C 26.08 -
Bundesverwaltungsgericht zu Voraussetzungen für Rücknahmen gerichtlich bestätigter Ausweisungen
Betroffener muss Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vorweisen
Ein Ausländer kann gegenüber der Verwaltung die Rücknahme einer Ausweisung verlangen, sofern der Betroffene einen Rechtsanspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgreift. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Entscheidungen betreffen einen italienischen und einen türkischen Staatsangehörigen. Beide Kläger sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie wurden 1997 bzw. 2002 ausgewiesen, nachdem sie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Die gegen die Ausweisungen erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im August 2004 die Anforderungen an die
Handeln der Ausländerbehörde war ermessensfehlerfrei
Das Bundesverwaltungsgericht ist in beiden Verfahren den Entscheidungen der Vorinstanzen gefolgt. Bei der Rücknahme einer gerichtlich bestätigten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 8653
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