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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2006
7 C 1.06 und 7 C 6.06 -

Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk Walsum zulässig

Fehlende Folgemaßnahmen werden nachträglich durch die Wasserbehörde entschieden

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Bergwerk Walsum weder die Stadt Voerde noch private Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich des Bergwerks in ihren Rechten verletzt.

Die beigeladene Deutsche Steinkohle AG baut in ihrem Bergwerk Walsum untertägig Steinkohle ab. Sie legte der beklagten Bergbehörde einen Rahmenbetriebsplan für den Zeitraum von 2002 bis 2019 vor. Sie beabsichtigte, Flöze in Grubenfeldern abzubauen, die unter anderem unterhalb des Gebiets der Stadt Voerde, der Grundstücke der Kläger und des Rheins liegen. Die Bergbehörde ließ den Rahmenbetriebsplan nach einer Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu. In ihrem Planfeststellungsbeschluss regelte sie nicht selbst die notwendigen Folgemaßnahmen an den Rheindeichen, wie deren Ertüchtigung oder Erhöhung, sondern verwies für die Anordnung solcher Maßnahmen auf nachfolgende Verfahren der Deichbehörden. Sie klammerte ferner aus dem Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung darüber aus, ob die beabsichtigte Gewinnung der Steinkohle wegen unverhältnismäßiger Schäden durch Bergsenkungen an (bebauten) Grundstücken eingeschränkt oder untersagt werden solle; sie verlangte zur Prüfung dieser Frage von der Deutschen Steinkohle AG die Aufstellung von Sonderbetriebsplänen, die einen Zeitraum von jeweils nicht mehr als fünf Jahren umfassen sollten und vor deren Zulassung der Abbau von Steinkohle nicht beginnen dürfe.

Die privaten Grundstückseigentümer und die Stadt Voerde hielten diese Regelungen für unzulässig und verlangten, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz gegen Bergsenkungen und ein senkungsbedingtes Versagen der Rheindeiche hätten bereits in der Zulassung des Rahmenbetriebsplans getroffen werden müssen. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Revisionen zurück:

Für Maßnahmen an Deichen, wie deren Erhöhung, Verstärkung oder Verschiebung seien nach den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserbehörden zuständig, die hierüber eigenständig entscheiden müssten. Das Bundesberggesetz räume der Bergbehörde nicht die Möglichkeit ein, derartige notwendige Folgemaßnahmen des zugelassenen Bergbaus mitzuregeln. Die Bergbehörde müsse sich aber vergewissern, ob eine bergbaubedingt erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die Rheindeiche versagen, sich überhaupt durch technische Maßnahmen ausgleichen lasse. Das sei hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz möglich. Die Bergbehörde habe zudem ausdrücklich angeordnet, dass ein Abbau mit möglichen Auswirkungen auf die Rheindeiche erst beginnen dürfe, wenn die nach Auffassung der Wasserbehörden notwendigen Maßnahmen an den Deichen umgesetzt seien.

Das Bundesberggesetz erlaube der Bergbehörde ferner, die Entscheidung über eine Einschränkung des Abbaus wegen befürchteter Bergschäden an bebauten Grundstücken in nachfolgende (Sonder-)Betriebsplanverfahren zu verlagern. In ihnen könnten zeitlich und räumlich beschränkte und deshalb leichter überschaubare Abschnitte betrachtet und daher besser ermittelt werden, auf welche Grundstücke sich in welcher Weise der jeweils beabsichtigte Abbau konkret auswirken werde. Der Rechtsschutz der Oberflächeneigentümer werde dadurch nicht verkürzt, weil der Beginn des Abbaus jeweils von der vorherigen Zulassung der Sonderbetriebspläne abhänge, die ihrerseits angefochten werden könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/06 des BVerwG vom 15.12.2006

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