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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.2007
6 C 28.05 -

Arcor klagt erfolglos gegen den Widerruf von Regulierungsverpflichtungen bei Glasfaserleitungen

Das Telefonunternehmen Arcor ist im Streit um eine Regulierung der "letzten Meile" im Netz der Deutschen Telekom AG erneut vor Gericht unterlegen. Es ging um den Zugang aus reiner Glasfaser. Dieser muss von der Bundesnetzagentur nicht kontrolliert werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Es bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Der Zugang aus reiner Glasfaser muss nicht von der Bundesnetzagentur kontrolliert werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch. Es bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Die Vodafone-Tochter Arcor hatte eine Regulierung des Zugangs angestrebt, weil sie unter anderem höhere Gebühren befürchtet. Das Unternehmen warf der Bundesnetzagentur eine unzureichende Marktanalyse vor.

Die Deutsche Telekom AG (DTAG) bietet ihren Wettbewerbern, darunter der Klägerin des vorliegenden Verfahrens (Arcor), seit 1997 Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung an. Diese führt als sogenannte „letzte Meile“ im Netz der DTAG vom Hauptverteiler zu den Teilnehmeranschlüssen der einzelnen Kunden. Herkömmlich wird diese Verbindung durch eine Kupferdoppelader hergestellt. Doch gibt es auch Teilnehmeranschlussleitungen aus reiner Glasfaser. Außerdem wurden Kombinationen von Kupfer- und Glasfaserleitungen (hybride Systeme) verlegt; dies geschah in größerem Umfang in den neuen Bundesländern. Die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, jetzt Bundesnetzagentur, ging davon aus, dass alle diese Varianten nach der früheren Rechtslage (Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996) der Regulierung unterlagen. Sie genehmigte noch im Jahr 2003 entsprechende Entgelte, die die DTAG für die Überlassung des Zugangs erhob.

Nach Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 erließ die Behörde eine Regulierungsverfügung. Darin verpflichtete sie die DTAG, anderen Unternehmen Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader einschließlich hybrider Varianten zu gewähren und unterwarf die diesbezüglichen Zugangsentgelte der Genehmigungspflicht. Dagegen widerrief die Behörde die Verpflichtung der DTAG, Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der reinen Glasfaserleitung zu gewähren, sowie die Genehmigungspflicht der darauf bezogenen Zugangsentgelte. Sie begründete dies damit, dass der betreffende Markt in Anbetracht der beträchtlichen Marktmacht der DTAG zwar grundsätzlich regulierungsbedürftig sei. Teilnehmeranschlussleitungen aus reiner Glasfaser, die nur für bestimmte Großkunden oder in eng abgegrenzten geografischen Gebieten wettbewerbsfähig seien, zählten zu diesem Markt aber nicht. Die Marktstruktur in Bezug auf die Glasfaser unterscheide sich von dem übrigen Teilnehmeranschlussmarkt auch dadurch, dass die Wettbewerber im Verhältnis zur DTAG bereits ein Vielfaches an eigenen Glasfaserleitungen nutzten. Deshalb sei der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung aus reiner Glasfaser nicht regulierungsbedürftig.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen den Widerruf der Zugangs- und Entgeltgenehmigungspflicht, soweit sie sich auf die Glasfaser bezieht. Sie warf der Regulierungsbehörde eine unzureichende Marktanalyse vor und hielt den Teilnehmeranschlussmarkt für umfassend regulierungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellte klar, dass auf dem früheren Rechtszustand beruhende gesetzliche Verpflichtungen wie die, umfassenden Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu gewähren und die betreffenden Entgelte vorab genehmigen zu lassen, unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen, sobald sie durch eine Regulierungsverfügung nach neuem Recht ersetzt werden. Deshalb entspricht die angefochtene Regelung der Rechtslage. Über die Rechtmäßigkeit der nach neuem Recht durchgeführten Marktabgrenzung hatte der Senat nicht zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des BVerwG vom 14.02.2007

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