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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2022
- 2 C 24.21 -
Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu qualifizierenden Pausenzeiten
"Pausen in Bereithaltung" können Arbeitszeit sein
Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in "Bereithaltung" als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus resultiert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger, ein Bundespolizist, beansprucht die Anrechnung von ihm im Jahr 2013 gewährten Pausenzeiten in "Bereithaltung" auf die
Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit
Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte, dem Kläger bezogen auf verschiedene Arbeitstage ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die
Möglichkeit der Entspannung erheblich eingeschränkt
Für die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ist maßgeblich, ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken. Solche objektiv ganz erheblichen Beschränkungen liegen vor, wenn ein Bundespolizeibeamter anlässlich von Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr (im vorliegenden Fall Durchsuchungsmaßnahmen und die Vollstreckung eines Haftbefehls) seine ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der ihm gewährten Pausenzeiten sicherstellen muss. In diesem Fall sind die Pausenzeiten als
BVerwG verneint Anspruch auf vor August 2013 gewährte Pausenzeiten - zu spät gemeldet
Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme kommt es nicht an. Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug genügen für sich betrachtet jedoch nicht. Allerdings gilt bei Ansprüchen, die sich - wie der beamtenrechtliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 03.07.2019
[Aktenzeichen: 3 K 2020/15] - Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 27.12.2021
[Aktenzeichen: 2 A 960/19]
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Dokument-Nr. 32278
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