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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2008
10 C 48.07 -

BVerwG legt EuGH zur Vorabentscheidung Fragen zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen terroristischer Aktivitäten vor

Zur Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Asylrechtsstreit den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg angerufen und ihm zur Vorabentscheidung Fragen zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) vorgelegt. Diese Richtlinie dient der Harmonisierung des Flüchtlingsschutzes innerhalb der Europäischen Union.

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob der Kläger wegen terroristischer Aktivitäten vor seiner Einreise nach Deutschland von der Anerkennung als Flüchtling und als Asylberechtigter ausgeschlossen ist. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat zwischen 1993 und 1995 in der Türkei den bewaffneten Kampf einer linksextremistischen Organisation (DHKP/C) aktiv unterstützt, die auf der Liste der Terrororganisationen des Rats der Europäischen Union steht und terroristische Methoden anwendet. Nach seiner Festnahme wurde er in der Türkei gefoltert und zweimal zu lebenslanger Haft verurteilt. Nachdem seine Teilnahme an einem Hungerstreik zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hatte, wurde er 2002 wegen Haftunfähigkeit vorläufig entlassen. Seinen Antrag auf Asyl und Flüchtlingsanerkennung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger vor seiner Einreise den Ausschlussgrund einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie verwirklicht hat. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben dem Anerkennungsbegehren hingegen stattgegeben. Flüchtlingsschutz und Asyl seien nicht ausgeschlossen. Der Kläger habe jeden Kontakt zu der von ihm unterstützten terroristischen Organisation abgebrochen und sich von deren Zielen distanziert. Damit gehe von ihm keine Gefahr mehr aus, so dass ein Ausschluss bei Abwägung aller Umstände unverhältnismäßig sei.

Auf die Revision des Bundesamts hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Ausschlussgründe nach der Qualifikationsrichtlinie vorgelegt. Mit der Vorlage soll zunächst geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen bei terroristischen Aktivitäten ein Ausschlussgrund anzunehmen ist. Darüber hinaus dient die Vorlage der Klärung, ob die Gewährung von Asyl nach dem Grundgesetz trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach der Qualifikationsrichtlinie mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren wäre (die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt). Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.

Die dem EuGH vorgelegten Fragen lauten:

1. Liegt eine schwere nichtpolitische Straftat oder eine Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vor, wenn der Antragsteller einer Organisation angehört hat, die im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist und terroristische Methoden anwendet, und der Antragsteller den bewaffneten Kampf dieser Organisation aktiv unterstützt hat?

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Setzt der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG voraus, dass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr ausgeht?

3. Für den Fall, dass Frage 2 zu verneinen ist: Setzt der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus?

4. Für den Fall, dass Frage 3 zu bejahen ist:

a) Ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Abschiebungsschutz nach Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder nach nationalen Bestimmungen genießt?

b) Ist der Ausschluss nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unverhältnismäßig?

5. Ist es im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG mit der Richtlinie zu vereinbaren, dass der Antragsteller trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie einen Anspruch auf Asyl nach nationalem Verfassungsrecht hat?

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2008
Quelle: ra-online, BVerwG

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