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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2024
- 1 C 5.23 -
Unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht kann neben anderweitigem Aufenthaltsrecht bestehen
Zwei Aufenthaltstitel können nebeneinander bestehen
Das abgeleitete Freizügigkeitsrecht, das ein drittstaatsangehöriger Elternteil eines Unionsbürgerkindes unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) herleiten kann, setzt nicht voraus, dass diesem kein anderweitiges Aufenthaltsrecht zusteht. Insbesondere steht der Besitz eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts als türkischer Arbeitnehmer dem Erwerb oder Fortbestand des Freiheitszügigkeitsrechts nicht entgegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger ist
Abgeleitetes Aufenthaltsrecht steht Assoziationsrecht gleich
Das BVerwG hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass der Kläger ein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erworben und im maßgeblichen Zeitpunkt noch besessen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auch über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34093
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