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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2024
1 C 11.23 -

Keine Aufenthalts­erlaubnis für Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten bei rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen

Kein Aufenthaltsrecht für Zweitfrau und Kinder

Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten kann eine Aufenthalts­erlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden. § 36 a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Kläger, denen in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, reisten im März 2019 in das Bundesgebiet ein. Nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig beantragten sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis darauf, dass die Klägerin zu 1) die Zweitfrau und die Kläger zu 2) bis 4) die Kinder eines in Deutschland als subsidiär schutzberechtigt anerkannten syrischen Staatsangehörigen seien, der im Bundesgebiet mit seiner ersten Ehefrau und weiteren sechs Kindern zusammenlebt. Der Beklagte lehnte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Den Klägern sei es verwehrt, sich auf die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise zu berufen. Denn diese Norm sei neben § 36 a AufenthG, der den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen abschließend regele, jedenfalls grundsätzlich nicht anwendbar.

Sperrwirkung soll Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme verhindern

Das BVerwG hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. § 36 a AufenthG steht der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG, nach dem eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen unverschuldeter rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise erteilt werden kann, grundsätzlich entgegen. § 36 a AufenthG setzt das Vorliegen humanitärer Gründe, die u.a. in dem Schutz von Ehe und Familie wurzeln, tatbestandlich voraus. Unberührt bleibt daneben nach § 36 Abs. 1 Satz 4 AufenthG lediglich die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln nach den §§ 22, 23 AufenthG.

Zudem sieht § 36 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Kontingentierung auf monatlich 1 000 Visa vor. Daraus wird das Ziel des Gesetzgebers deutlich, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen und die Zusammenführung von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter - jenseits des Familienasyls - aufenthaltsrechtlich über das in § 36 a AufenthG geregelte Kontingent-Verfahren zu steuern.

Die daraus resultierende Sperrwirkung des § 36 a AufenthG eröffnet daher Raum für die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Falle nachträglich im Bundesgebiet eintretender Ereignisse, die im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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