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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.04.2013
- 2 BvR 872/13 -
"NSU-Verfahren": Verfassungsbeschwerde mit Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos
Verletzung der eigenen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht ersichtlich
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung der Verhandlung des so genannten "NSU-Verfahrens" in einen weiteren Saal nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verwies darauf, dass ein Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen muss. Diese Anforderungen wurden von den Beschwerdeführern nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist daher mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig.
Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im so genannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München. Mit der
Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Mit der Nichtannahme der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15728
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