wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.10.2011
2 BvR 633/11 -

BVerfG: Medizinische Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug untergebrachten Strafgefangenen unzulässig

Baden-württembergische gesetzliche Regelung verfassungswidrig

Die Verfassungsbeschwerde eines Maßregelvollzug Untergebrachten gegen eine medizinische Zwangsbehandlung mit Neuroleptika war vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Das Gericht erklärte die baden-württembergische gesetzliche Regelung für verfassungswidrig, da die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und somit nichtig ist.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls ist seit dem Jahr 2005 im Maßregelvollzug untergebracht. Im Juni 2009 kündigte die Maßregelvollzugsklinik dem Beschwerdeführer an, dass er mit einem Neuroleptikum behandelt werden und diese Behandlung erforderlichenfalls auch gegen seinen Willen - durch Injektion unter Fesselung - durchgeführt werden solle. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, man dürfe ihm nicht zwangsweise Medikamente verabreichen, wenn - unstrittig - keine Psychose, sondern nur eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Eine scharfe psychiatrische Indikation sei nicht gestellt. Er leide schwer unter den Nebenwirkungen der Medikation.

Gericht beruft sich bei Entscheidung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes zur Unterbringung psychisch Kranker

Der im konkreten Fall als Rechtsgrundlage herangezogene § 8 Abs. 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG BW) bestimmt, dass der Untergebrachte diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden hat, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt. § 8 Abs. 3 UBG BW sieht (nur) für operative Eingriffe und Eingriffe, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind, ein Einwilligungserfordernis vor.

BVerfG rügt Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig ist. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wurden aufgehoben. Sie verletzen den Beschwerdeführer bereits deshalb in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, weil es für die Zwangsbehandlung, die sie als rechtmäßig bestätigen, an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage fehlt.

BVerfG verweist auf Entscheidung zur Zulässigkeit von medizinischen Zwangsbehandlungen vom März 2011

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf die Erreichung des Vollzugsziels gerichteten medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. März 2011 geklärt.

Voraussetzungen für möglich medizinischen Zwangsbehandlung nicht gegeben

Die Eingriffsermächtigung des § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW genügt, auch in Verbindung mit weiteren Bestimmungen des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes, den in diesem Beschluss konkretisierten Maßstäben nicht. Insbesondere ist die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels nach dieser Vorschrift nicht, wie verfassungsrechtlich geboten, auf die Fälle seiner krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit begrenzt. Einer Reihe weiterer aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitender Anforderungen, denen ein zur medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ermächtigendes Gesetz genügen muss, entspricht § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW ebenfalls nicht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Staatsrecht | Verfassungsrecht | Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12434 Dokument-Nr. 12434

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss12434

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung