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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.03.2012
- 2 BvR 2405/11 -
"Hells Angels": Verbot zum Tragen von Motorradwesten in Gerichtsgebäuden nicht zu beanstanden
Bundesverfassungsgericht zum Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit
Das Verbot, während einer Gerichtsverhandlung Motorradwesten zu tragen, die die Zugehörigkeit als Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club demonstrieren, stellt weder einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) dar, noch werden die Betroffenen hierdurch in ihrem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam vorgeworfen, als Mitglieder des
Massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung stellt nicht hinnehmbare Machtdemonstration dar
Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein massenhaftes Tragen szenetypischer
Beschwerdeführer rügt Verletzung des Rechts auf faires Verfahren
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires Verfahren sowie auf eine willkürfreie Rechtsanwendung verletzt.
BverfG verneint Verstoß gegen Willkürverbot oder Verletzung des Rechts auf faires Strafverfahren
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es liegt weder ein Verstoß gegen das
Festlegen geeigneter vorbeugender Maßnahmen für sichere und ungestörte Durchführung einer Verhandlung zulässig
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Danach ist die Auslegung und Anwendung des in § 169 Satz 1 GVG normierten Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die Fachgerichte nicht
Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen bleibt auch durch festgelegt Zugangsmodalitäten gewahrt
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzt. Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen kann. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen wurde hier gewahrt. Die Sicherheitsverfügungen des Gerichtspräsidenten führten weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen. Sie legten ausschließlich Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar war.
"Kleiderordnung" stellt nur geringfügige Beschränkung dar
Die Sicherheitsverfügungen widersprechen schließlich nicht den Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Die Sicherheitsverfügungen führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis, als Zuschauer an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- VGH Baden-Württemberg: Wohnungsdurchsuchungen bei mutmaßlichen Mitgliedern der Hells Angels nach Vereinsverbot rechtmäßig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011
[Aktenzeichen: 1 S 1864/11 u.a.]) - Haftstrafen für zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf Mitglied einer konkurrierenden Rockergruppe rechtskräftig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2011
[Aktenzeichen: 4 StR 502/10])
Jahrgang: 2012, Seite: 875 JA 2012, 875 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1863 NJW 2012, 1863
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Dokument-Nr. 13402
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