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Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 25.01.2005
2 BvR 2185/04 -

Gemeinden müssen vorerst Gewerbesteuern erheben

Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuern abgelehnt

Die Beschwerdeführerin (Bf), eine Gemeinde, wendet sich gegen die gesetzliche Verpflichtung, Gewerbesteuer zu erheben. Ihr Antrag, die Regelung vorläufig auszusetzen, hatte keinen Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:

Durch eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes wurde die erstmals für das Erhebungsjahr 2004 geltende Pflicht der Gemeinden eingeführt, die Gewerbesteuer nach einem Mindesthebesatz von 200 v.H. zu erheben. Zuvor konnten die Gemeinden, da eine Untergrenze des Hebesatzes nicht geregelt war, durch die Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Steuererhebung absehen. Diese Möglichkeit nahmen im Erhebungsjahr 2003 vier Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wahr, darunter die Bf. Mit dem Verzicht auf die Gewerbesteuer wollte die Bf einen Anreiz zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben schaffen. In der Folge siedelten sich mehr als 30 Unternehmen an. Dies führte im Jahr 2004 zu Mehreinnahmen der Bf von 150.000 Euro. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb), die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, macht die Bf geltend, die Verpflichtung, Gewerbesteuer zu erheben, verletze ihre kommunale Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Ausgang der Vb ist offen. Die Frage, ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gewerbesteuer auch auf die Anordnung einer Untergrenze des Hebesatzes und damit auf den Zwang zur Erhebung der Gewerbesteuer erstreckt, ist nicht geklärt und bedarf näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG) die Befugnis umfasst, ohne gesetzliche Vorgaben allein entscheiden zu können, ob Gewerbesteuern überhaupt erhoben werden sollen. Die ohnehin strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhen sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll; in diesen Fällen darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis nur mit noch größerer Zurückhaltung Gebrauch machen. Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens gebotene Folgenabwägung führt hier zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:

Bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung (und späterem Erfolg der Vb) würde die Pflicht, Gewerbesteuer zu erheben, zunächst bis zur Hauptsachentscheidung weiter gelten. Gewerbebetriebe könnten sich veranlasst sehen, ihr Gewerbe an attraktivere Standorte zu verlagern. Dadurch könnte den betroffenen Gemeinden ein bleibender Schaden entstehen, wenn die Gewerbebetriebe nicht später wieder zurückkehren. Darüber hinaus müssten Gemeinden, die bislang auf die Erhebung der Gewerbesteuer verzichtet haben, mit der Steuererhebung beginnen. Der dafür erforderliche Einsatz von Verwaltungskraft würde schon nach kurzer Zeit wieder entbehrlich, wenn nach einer Nichtigerklärung des Gesetzes künftig wiederum keine Steuer zu erheben wäre. Diese Nachteile könnten aber auch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ausgeglichen werden. Insbesondere die betroffenen Unternehmer könnten ihre Planungsentscheidungen nicht an der Erwartung ausrichten, die Steuer werde nicht zu zahlen sein. Denn diese Sicherheit kann erst eine die Nichtigkeit der angegriffenen Regelung aussprechende Hauptsacheentscheidung herbeiführen.

Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung (und späterer Erfolglosigkeit der Vb) könnte Gewerbesteuer zunächst nicht erhoben werden. Bund und Länder müssten auf kurzfristig eintretende Einnahmeverbesserungen in Form einer höheren Gewerbesteuerumlage verzichten. Darin läge ein aktueller und spürbarer Nachteil für deren Haushalte. Zudem würde das Anliegen des Gesetzgebers, das Ausweichen von Steuerpflichtigen in Gemeinden mit niedriger oder ganz fehlender Gewerbesteuer zu verhindern, durch einen Aufschub der Anwendung des Gesetzes jedenfalls vorübergehend entwertet.

Die mit der Ablehnung der einstweiligen Anordnung verbundenen Nachteile überwiegen die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Nachteile nicht so deutlich, dass sie den Eingriff in vom Parlament gesetztes Recht unabdingbar erscheinen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2005 des BVerfG vom 15. Februar 2005

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