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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2006
- 2 BvR 2023/06 -
Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch private Betreiber verfassungsgemäß
Grundrechte nicht verletzt
Ein Betreiber einer bayerischen Gaststätte, der in seinem Lokal ein Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler unterhielt, ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Er hatte sich gegen die Anordnung der sofortigen Einstellung des Betriebs gewandt. Das Bundesverfassungsgericht sah keine Verletzung von Grundrechten und nahm die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an.
Der Beschwerdeführer betreibt in seiner Gaststätte in Bayern ein Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler. Unter Anordnung des sofortigen Vollzugs untersagte ihm das Landratsamt diese Tätigkeit und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Sofortvollzug blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg (Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern bestätigt). Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entziehen den Beschwerdeführer nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG besteht, haben die Gerichte eine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH verneint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht auf der Annahme, das primäre
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem
3. Da die Vermittlung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 103/06 des BVerfG vom 31.10.2006
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Dokument-Nr. 3263
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