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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2006
2 BvR 2023/06 -

Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch private Betreiber verfassungsgemäß

Grundrechte nicht verletzt

Ein Betreiber einer bayerischen Gaststätte, der in seinem Lokal ein Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler unterhielt, ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Er hatte sich gegen die Anordnung der sofortigen Einstellung des Betriebs gewandt. Das Bundesverfassungsgericht sah keine Verletzung von Grundrechten und nahm die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an.

Der Beschwerdeführer betreibt in seiner Gaststätte in Bayern ein Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler. Unter Anordnung des sofortigen Vollzugs untersagte ihm das Landratsamt diese Tätigkeit und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Sofortvollzug blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg (Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern bestätigt). Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entziehen den Beschwerdeführer nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG besteht, haben die Gerichte eine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH verneint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht auf der Annahme, das primäre Gemeinschaftsrecht sei für eine Übergangszeit in Bayern nicht anwendbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerecht werde, und begründet diese Auffassung ausführlich.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Durch die im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung wird dem Beschwerdeführer effektiver Rechtsschutz nicht versagt. Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zum staatlichen Wettmonopol formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen bleibt die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern der Freistaat Bayern unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Nicht zu beanstanden ist die Annahme der Verwaltungsgerichte, der Freistaat Bayern habe bereits entsprechend den Vorgaben dieses Urteils ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt ausführlich und unter Angabe zahlreicher Belege dar, welche Maßnahmen der Freistaat Bayern auf dieser Grundlage ergriffen hat, und erwähnt hier die Einschränkung der Werbung, die aktive Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die Einführung einer Kundenkarte, den Ausschluss Minderjähriger und Angebote zur Suchtprävention. Soweit der Beschwerdeführer Defizite dieser Maßnahmen bemängelt, übersieht er, dass für die derzeitige Übergangssituation nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt ist.

3. Da die Vermittlung von Sportwetten in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, stellt ihre Untersagung auch einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 103/06 des BVerfG vom 31.10.2006

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