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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2005
2 BvR 1772/02 -

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken

Der Beschwerdeführer (Bf) leidet aufgrund eines Motorradunfalls, der zu einer Schwerbehinderung von 80 Prozent führte, an Schmerzen im linken Arm und Bein. Bei einer Einreise aus den Niederlanden führte er auf ärztliche Empfehlung Haschischöl und Marihuana mit sich, welche er zur Linderung seiner Schmerzen konsumieren wollte. Deswegen wurde er von den Fachgerichten wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Bf sie mit der Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung begründet. Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Der Bf hätte zunächst versuchen müssen, auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmeerlaubnis zum straffreien Konsum für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten zu erlangen.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In seiner 1994 ergangenen „Cannbis-Entscheidung“ gelangte das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass mit dem Konsum von Cannabis nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken für die Gesundheit verbunden sind. Es hatte daher die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen, gebilligt. Dies gilt auch weiterhin und schließt das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch Cannabisprodukte ein. Auch insoweit liegt ein (noch) ausreichend gerechtfertigtes Verbot vor, zumal durch den im Betäubungsmittelgesetz enthaltenen Befreiungsvorbehalt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 60/2005 des BVerfG vom 12.07.2005

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Dokument-Nr.: 689 Dokument-Nr. 689

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