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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2020
- 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17 und 2 BvL 7/17 -
Besoldungsvorschriften in Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern teilweise verfassungswidrig
Richter haben Anspruch auf höhere Besoldung für drittes und die weiteren Kinder
Das Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 04.05.2020 entschieden, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 regeln. Die den Richtern und Beamten ab dem dritten Kind gewährten Zuschläge müssen ihr Nettoeinkommen so erhöhen, dass ihnen für jedes dieser Kinder mindestens 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs nach dem SGB II zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger der Ausgangsverfahren stehen als
BVerfG: Anzahl der Kinder bei Besoldung zu berücksichtigen
Nach Auffassung des BVerfG sind die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten
Mindestalimentation in Höhe der Grundsicherung zuzüglich 15 Prozent
Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass er die Grundbesoldung so bemisst, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden
Verfassungsgebotenen Mindestabstand von 15 % zur Grundsicherung nicht eingehalten
Ob die Dienstbezüge noch
Allgemein rückwirkende Anpassung nicht erforderlich
Den Gesetzgeber trifft die Verpflichtung, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29033
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