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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.07.2012
- 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -
Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen: Voraussetzung "drei Monate ununterbrochen in Deutschland" gewohnt zu haben für Wahlberechtigung verfassungswidrig
BVerfG zum Wahlrecht von Auslandsdeutschen ohne dauerhaften Wohnsitz in Deutschland
Die im Ausland lebenden Deutschen sind gemäß § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der hier maßgeblichen, gegenwärtigen Fassung wahlberechtigt, wenn sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Das Sesshaftigkeitserfordernis hatte der Gesetzgeber in der Vergangenheit schrittweise gelockert. Die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen setzte zunächst zusätzlich zum Erfordernis des früheren dreimonatigen Aufenthalts voraus, dass seit ihrem Fortzug nicht mehr als zehn Jahre verstrichen waren. Später wurde die Fortzugsfrist für
Bundeswahlgesetz verstoße gegen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl
Die Beschwerdeführerinnen in den vorliegenden Verfahren wurden 1982 in Belgien geboren und sind deutsche Staatsangehörige. Da sie zu keinem Zeitpunkt drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt hatten, wurde ihnen die Teilnahme an der Bundestagswahl 2009 versagt. Mit ihren Wahlprüfungsbeschwerden rügen sie, dass die Voraussetzung vorheriger Sesshaftigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der
§ 12 Abs. 2 Satz 1 BWG mit Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl unvereinbar und nichtig
Das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der
Bei Ausgestaltung aktiver und passiver Wahlberechtigung nur eng bemessener Spielraum für Gesetzgeber
1. Der Grundsatz der Allgemeinheit der
Ungleichbehandlung innerhalb der Auslandsdeutschen
2. Nach diesen Maßstäben verletzt § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG den Grundsatz der Allgemeinheit der
Vorauszusetzende Vertrautheit mit politischen Verhältnisses durch dreimonatigen Daueraufenthalt nicht gesichert
Es ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei der Wahlbeteiligung der Auslandsdeutschen den Grundsatz der Allgemeinheit der
Häufung der Wahlberechtigten in bestimmten Wahlkreisen sollen durch Regelung verhindert werden
Die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG kann schließlich auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass andernfalls eine Häufung der Wahlberechtigten in bestimmten Wahlkreisen oder eine nennenswerte Änderung der Wählerstruktur eintreten würde. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass durch die Anknüpfung an einen früheren dreimonatigen Aufenthalt in der „Wegzugsgemeinde“ eine gleichmäßige Verteilung der wahlberechtigten Auslandsdeutschen auf die Wahlkreise zuverlässig gesichert wäre. Die Anknüpfung der Wahlberechtigung an einen vorherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch nicht erforderlich, um die Entstehung ungleichgroßer Wahlkreise zu verhindern, weil nicht ersichtlich ist, dass dieses Ziel mit anderen, weniger eingreifenden Zuordnungskriterien nicht ebenso zuverlässig erreicht werden könnte.
Sondervotum der Richterin
Der Senatsbeschluss weicht in überraschender und inhaltlich nicht überzeugender Weise von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab.
Der Entwicklung von Mobilität und Kommunikationstechnik, in deren Folge die früheren Anknüpfungen des Wahlrechts an einen aktuell bestehenden oder nur wenige Jahre zurückliegenden mindestens dreimonatigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet an Plausibilität eingebüßt haben, hat der Gesetzgeber durch sukzessiven Abbau der Wahlrechtsbeschränkungen für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 376 JuS 2013, 376 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 1167 NVwZ 2012, 1167
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Dokument-Nr. 13918
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