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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.06.2018
1 BvR 733/18 -

BVerfG zu den Anforderungen für Entscheidungen im Eilverfahren

Intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage ausreichend

Die Fachgerichte können ihre Entscheidungen im Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsachebegehrens stützen. Dabei müssen die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Die Notwendigkeit einer umfassenden und abschließenden Prüfung wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren ergibt sich dabei aber nur ausnahmsweise. Ausreichend ist eine genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie ein weitgehend zuverlässig prognostizierbarer Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.

Diese Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 GG das Gericht erneut klargestellt und eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Keine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs durch Cannabis-Versorgung

Die Entscheidung des Landessozialgerichts, in der dem Beschwerdeführer die Versorgung mit Medizinalcannabis untersagt wurde, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass keine Aussicht auf eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs von Cluster-Kopfschmerzen durch die Versorgung von Cannabis besteht und dabei ein Gutachten des medizinischen Dienstes zugrunde gelegt. Das Gutachten wiederum stützt sich auf drei Veröffentlichungen, die unter anderem zu dem Ergebnis kommen, dass Cannabis diesen Patienten nur empfohlen werden kann, wenn eine bis dato nicht vorliegende, kontrollierte Studie Erfolge zeigen sollte. Diese Erwägungen und Feststellungen lassen eine hinreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V erkennen und erfüllen damit die Anforderungen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.02.2018
    [Aktenzeichen: L 8 KR 445/17 13 ER]
  • Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2017
    [Aktenzeichen: S 34 KR 724/17 ER]
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Dokument-Nr.: 26204 Dokument-Nr. 26204

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Kommentare (1)

 
 
Jan Elsner schrieb am 28.07.2018

Das "Urteil" ist ein kleiner Skandal.

weder das LSG noch das BVerfG hat die intentionen des Gesetzgebers hier in der Entscheidung berücksichtigt.

Am 18.01.2017 gab es umfangreiche Änderungen an dem am 19.01.2017 verabschiedeten Referentenentwurfes (siehe Drucksache 18/10902 des Dt. Bundestags) .

Die Änderungen zielten auf folgende Punkte ab

Das eine Verschreibbarkeit und Kostenübernahme durch gesetzliche Krankekasse nur im Ausnahmefall abgelehnt werden soll, das Bewusst auf eine Indikationsliste verzichtet wurde damit der G-BA nach 5 Jahren erfassung von Daten zur medizinischen Verwendung von Cannabis auf einen breiten und nicht auf wenige Diagnosen begrenzten Studienfeld zur Verfügung hat um Evidenzbasierte entscheidungen zu treffen. Des weiteren wurde klar Stellung gennommen das im Tenor:

Die Therapiehoheit beim Arzt liegt.

Cannabis als Verschreibungsfähig gilt und eben keine Offlabel Behandlung darstellt.

Selbst bei einer abstrakt vorliegenden Erfolgsaussicht medizinisch notwendig ist wenn der Arzt dies so sieht und

eine Austherapiertheit nicht vorliegt

Nicht eine Heilung sondern nur eine Linderung der Symptome erfolgt auch wenn keine Erkrankung vorliegt die im Sinne des Nikolausurteil tödlich endet.

Die Bergündung des angenommen Änderungsbeschlus war eindeutig.. Es sollte genau diese Situationn vermieden werden!

Zitat Drucksache 18/10902:

"Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs

auf Drucksache 18/8965 beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Hinsichtlich der Erstattung der Leistung sind die Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn im Einzelfall zwar

abstrakt noch andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen in Erwägung

gezogen werden könnten, die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt aber im Einzelfall

zu der begründeten Einschätzung kommt, dass diese Leistungen unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen

und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des jeweiligen Versicherten nicht zur Anwendung

kommen können."

Weiter wurde Begründet Zitat selbes Dokument:

"Die Versorgung von Versicherten mit schwerwiegenden Erkrankungen soll durch den Anspruch auf Versorgung

mit Cannabis nach Satz 1 verbessert werden. Die Genehmigungsanträge bei der Erstverordnung der Leistung sind

daher nur in begründeten Ausnahmefällen von der Krankenkasse abzulehnen. Damit wird auch der Bedeutung der

Therapiehoheit des Vertragsarztes oder der Vertragsärztin Rechnung getragen."

Die Rechte der Patienten werden hier mit Füßen getreten...

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