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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.11.2023
1 BvR 52/23 -

Erfolgreiche Verfassungs­beschwerde eines Lehrers gegen eine Durchsuchung zur Ermittlung seiner Einkommens­verhältnisse in einem Strafverfahren

Durchsuchung verstößt gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Das Bundes­verfassungs­gericht hat der Verfassungs­beschwerde eines verbeamteten Lehrers stattgegeben, die sich gegen eine Durchsuchungs­anordnung richtet.

Der Beschwerdeführer ist verbeamteter Lehrer. Die Staatsanwaltschaft führte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung. Sie warf ihm vor, als Teilnehmer einer Kundgebung zwei dort eingesetzte Polizeibeamte als „Scheißkerle“ und „Prügelbullen“ bezeichnet zu haben. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Verteidiger zum Tatvorwurf Stellung und teilte unter anderem mit, „Beamter im aktiven Dienst“ zu sein. Nach Eingang der Stellungnahme ordnete das Amtsgericht im November 2021 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zur Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Der Beschluss wurde im Januar 2022 vollzogen. Dabei gewährte der Beschwerdeführer den Beamten Eintritt in seine Wohnung und händigte ihnen seine jüngsten Bezügemitteilungen sowie seine Einkommensteuererklärung aus. Weitere Durchsuchungsmaßnahmen wurden daraufhin nicht durchgeführt. Im Januar 2023 fand eine Hauptverhandlung statt, an deren Ende das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. § 102 Strafprozessordnung (StPO) decke keine Durchsuchungen allein zur Feststellung von Tagessatzhöhen. Die Durchsuchungsanordnung sei jedenfalls unverhältnismäßig.

Durchsuchung zur Berechnung einer Geldstrafe unverhältnismäßig

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben ist, ist sie begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Zwar war die Durchsuchung nicht bereits deshalb unzulässig, weil lediglich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ermittelt werden sollten. Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 StPO haben sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nämlich auch auf Umstände zu erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind; dazu zählen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten zwecks Bestimmung der Tagessatzhöhe. Allerdings war die Anordnung der Durchsuchung hier unverhältnismäßig. Angesichts grundrechtsschonender, alternativer Ermittlungshandlungen stand eine Durchsuchung beim Beschwerdeführer außer Verhältnis zur Schwere der hier verfolgten Straftat. Naheliegend und grundrechtsschonend wäre es gewesen, zunächst den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu befragen. Eine solche Nachfrage hätte im Streitfall aus der ex ante-Perspektive mit realistischer Wahrscheinlichkeit zur Erlangung ausreichender Informationen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geführt. Auch die Gefahr eines Beweismittelverlustes bestand nicht.

Staatsanwaltschaft hätte auch einfach die Besoldungsstelle fragen können

Als naheliegende und grundrechtsschonende Alternative zu einer Wohnungsdurchsuchung wäre aber auch eine Anfrage bei der Besoldungsstelle des Beschwerdeführers nach dem von dort bezogenen Einkommen in Betracht gekommen. Durch eine solche Anfrage sind zwar nicht zwingend Informationen zu allen Einkünften zu erlangen. § 40 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) erfordert aber – zumal in Fällen der kleineren Kriminalität – auch nicht die Ausschöpfung aller Beweismittel, wenn ansonsten die fachrechtlichen Voraussetzungen für eine Schätzung der Einkünfte vorliegen. Durchsuchungen zur Ermittlung der für die Bestimmung der Tagessatzhöhe entscheidenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten sind daher grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel keine Schätzung möglich ist. Hätten sich Staatsanwaltschaft und Amtsgericht mit den durch die genannten Maßnahmen zu erlangenden Informationen zum Einkommen des Beschwerdeführers nicht begnügen wollen, wären darüber hinaus eine Abfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anschließende Bankanfragen in Betracht gekommen. Auch insoweit handelt es sich im Vergleich zur angeordneten Durchsuchung um eine meist weniger grundrechtsintensive Maßnahme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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