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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.11.2023
- 1 BvR 52/23 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Lehrers gegen eine Durchsuchung zur Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse in einem Strafverfahren
Durchsuchung verstößt gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines verbeamteten Lehrers stattgegeben, die sich gegen eine Durchsuchungsanordnung richtet.
Der Beschwerdeführer ist verbeamteter Lehrer. Die Staatsanwaltschaft führte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung. Sie warf ihm vor, als Teilnehmer einer Kundgebung zwei dort eingesetzte Polizeibeamte als „Scheißkerle“ und „Prügelbullen“ bezeichnet zu haben. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Verteidiger zum Tatvorwurf Stellung und teilte unter anderem mit, „Beamter im aktiven Dienst“ zu sein. Nach Eingang der Stellungnahme ordnete das Amtsgericht im November 2021 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zur Ermittlung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Der Beschluss wurde im Januar 2022 vollzogen. Dabei gewährte der Beschwerdeführer den Beamten Eintritt in seine Wohnung und händigte ihnen seine jüngsten Bezügemitteilungen sowie seine Einkommensteuererklärung aus. Weitere Durchsuchungsmaßnahmen wurden daraufhin nicht durchgeführt. Im Januar 2023 fand eine Hauptverhandlung statt, an deren Ende das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. § 102 Strafprozessordnung (StPO) decke keine Durchsuchungen allein zur Feststellung von Tagessatzhöhen. Die Durchsuchungsanordnung sei jedenfalls unverhältnismäßig.
Durchsuchung zur Berechnung einer Geldstrafe unverhältnismäßig
Soweit die
Staatsanwaltschaft hätte auch einfach die Besoldungsstelle fragen können
Als naheliegende und grundrechtsschonende Alternative zu einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33585
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