Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.2015
- 1 BvR 3362/14 -
Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte
Geltendes Sachlichkeitsgebot bei Werbung von Rechtsanwälten verfassungsrechtlich unbedenklich
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Bescheide der Rechtsanwaltskammer über die berufsrechtliche Beurteilung einer geplanten Werbemaßnahme nicht zur Entscheidung angenommen. Dass für die Werbung von Rechtsanwälten - vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege - ein Sachlichkeitsgebot gilt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Verletzung von Grundrechten im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Eine zweite Anfrage des Beschwerdeführers bezog sich wiederum auf die beabsichtigte Gestaltung von Werbetassen. Eine Abbildung zeigte einen älteren Mann, der mit einem Stock auf das entblößte Gesäß einer Frau schlägt; daneben sollte die Frage "Wurden Sie Opfer einer Straftat?" stehen. Eine weitere Abbildung zeigte eine Frau, die sich eine Schusswaffe an den eigenen Kopf hält und offenbar im Begriff ist, sich selbst zu töten; daneben sollte der Text "Nicht verzagen, R... fragen" abgedruckt werden. In beiden Gestaltungen sollten wiederum der Name, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers hinzugefügt werden. Die Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdeführer mit, dass auch diese Werbemaßnahmen unzulässig seien und wiederholte im Wesentlichen die bereits im ersten Bescheid enthaltenen Erwägungen.
Klagen des Beschwerdeführers bleiben erfolglos
Die Klage des Beschwerdeführers gegen die beiden Bescheide blieb sowohl vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen als auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
BVerfG verneint Verletzung der Meinungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass auf der Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers weder eine Verletzung der
Reißerische Werbung mit Stellung des Rechtsanwalts nicht vereinbar
Bei § 43 b BRAO handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das als Schranke der
Beabsichtigte Maßnahmen des Beschwerdeführers sind als Werbung einzustufen
Dass die Ausgangsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 43 b BRAO die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend beachtet haben, macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Ausgangsgerichte die Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer selbst so genannten "Werbetassen" am Maßstab des § 43 b BRAO geprüft haben. § 43 b BRAO normiert spezielle Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Rechtsanwalt unterliegt bei Werbung für berufliche Tätigkeit besonderen Einschränkungen
Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er gründet seine Behauptung eines Verfassungsverstoßes letztlich allein auf die Überlegung, dass die Ausgangsgerichte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Behauptete Verletzung der Kunstfreiheit nicht ausreichend begründet
Auch die behauptete Verletzung seiner
Eingriff in Berufsfreiheit ebenfalls nicht plausibel begründet
Gleiches gilt für die behauptete Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Auch hier beachtet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm als
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 06.09.2013
[Aktenzeichen: 2 AGH 3/13] - Abbildungen von sexualisierender körperlicher Gewalt: Rechtsanwalt darf nicht mit "Schockwerbung" auf seine Tätigkeit aufmerksam machen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2014
[Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 67/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 144 BRAK-Mitt 2015, 144 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1438 NJW 2015, 1438
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 20794
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss20794
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.