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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.11.2009
- 1 BvR 2515/09 -
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Ablehnung von SGB II-Leistungen für Schönheitsreparaturen unzulässig
Urteil des Sozialgerichts verletzt Beschwerdeführer nicht in Grundrechten
Stellt bereits im Prozesskostenhilfeverfahren das Sozialgericht zulässig fest, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten von SGB II-Leistungen für Schönheitsreparaturen nicht zu übernehmen sind, muss eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Beschwerdeführer machen in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur
Verfassungsgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts
Die gegen die Versagung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2009
Quelle: ra-online, BVerfG
Jahrgang: 2010, Seite: 197 GE 2010, 197
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Dokument-Nr. 8981
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