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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.06.2018
1 BvR 2083/15 -

Verfassungs­beschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des national­sozialistischen Völkermords erfolgreich

Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie begründet keine Strafbarkeit

Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Dies ist bei der Verharmlosung eigens festzustellen und nicht wie bei anderen Varianten indiziert. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht bekanntgegeben und einer Verfassungs­beschwerde stattgegeben, die sich gegen eine solche Verurteilung richtete.

Im vorliegenden Fall veröffentlichte der Beschwerdeführer auf seiner Internetseite und auf seinem YouTube-Account eine Audiodatei, in der ein Dritter die erste "Wehrmachtsausstellung", die vor einigen Jahren in Deutschland an verschiedenen Orten gezeigt wurde, wegen der teilweise unrichtig dargestellten Fotos von Soldaten der Wehrmacht kritisiert. Den Ausstellungsverantwortlichen werden Fälschungen und Manipulationen sowie Volksverhetzung und den alliierten Siegermächten "Lügenpropaganda" vorgeworfen. Historische Wahrheiten würden verfolgt und bestraft, Menschen seien freiwillig mit der SS in Lager gegangen. Holocaust-Überlebenden wird vorgeworfen, mit Vorträgen über die Massenvernichtung Geld zu verdienen und es wird die These vertreten, dass Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus und Zeugen in den Gerichtsprozessen zu dessen Aufarbeitung gelogen hätten.

Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von je 30,- €. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, dass er wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt wurde. Die Revision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos.

Keine tragfähigen Feststellungen über Volksverhetzung bei Urteilsfindung

Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat im Rahmen der Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu stören.

Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit

1. Die Äußerungen, die der Verurteilung zu Grunde gelegt wurden, unterfallen als mit diffusen Tatsachenbehauptungen vermischte Werturteile dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die auf der Webseite des Beschwerdeführers veröffentlichten, von einem Dritten gemachten Äußerungen diesem zugerechnet hat.

§ 130 Abs. 3 StGB stellt Äußerungen zum Nationalsozialismus unter Strafe

2. In der Bestrafung wegen der Verbreitung des streitgegenständlichen Textes liegt ein Eingriff in die Meinungsfreiheit. Dass § 130 Abs. 3 StGB als Eingriffsgrundlage kein allgemeines Gesetz ist, sondern spezifisch nur Äußerungen zum Nationalsozialismus unter Strafe stellt, steht der Verurteilung nicht entgegen. Als Vorschrift, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 gerichtet ist, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der formellen Anforderung der Allgemeinheit, wie sie sonst nach Art. 5 Abs. 2 GG gilt, ausgenommen.

Störung des öffentlichen Friedens als Tatbestandsmerkmal

3. Der Eingriff genügt der Meinungsfreiheit jedoch in materieller Hinsicht nicht. Die Strafgerichte haben den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verlangt schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden. Dies setzt aber umgekehrt voraus, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden. Insoweit kommt eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfasst werden, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Soweit sich dies aus den anderen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig ergibt, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. Anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, erscheint dies für den Fall der Verharmlosung geboten.

Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern kein Grund für Meinungsbeschränkung

Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben sich an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nähere Anforderungen. Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden. Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht.

Verurteilung kann unter bestimmten Voraussetzungen an Meinungsäußerung anknüpfen

Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können.

Fehlende angemessene Würdigung der Opfer überschreitet noch nicht die Grenzen der Meinungsfreihei

Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Vorliegen der Eignung zu einer Störung des öffentlichen Friedens begründet das Landgericht in erster Linie damit, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde und die Äußerungen als Ausdruck unerträglicher Missachtung wirkten. Damit wird aber in der Sache nicht mehr als eine Vergiftung des geistigen Klimas und eine Kränkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung geltend gemacht, die die Schwelle einer Gefährdung der Friedlichkeit noch nicht erreicht. Dass sich die Internetseite an ein Publikum am äußeren rechten Rand des politischen Spektrums richtet, begründet für sich genommen ebenso wenig eine Gefährdung des öffentlichen Friedens im Sinne der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung. Die Störung des öffentlichen Friedens ergibt sich auch nicht mittelbar aus den fachgerichtlichen Würdigungen der Äußerungen selbst. Das Landgericht stellt insoweit fest, dass mit den Äußerungen die Gewalttaten des NS-Regimes relativiert und bagatellisiert würden. Dabei wirft das Gericht dem Beschwerdeführer nicht vor, dass hierdurch Aggressivität geschürt und die Gewaltherrschaft oder Verbrechen des Nationalsozialismus gegen die Menschlichkeit gebilligt oder geleugnet würden. Abgestellt wird vielmehr auf eine einseitig beschönigende Darstellung des Nationalsozialismus. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind aber nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen.

Für demokratische Öffentlichkeit unerträgliche Äußerungen mit öffentlicher Auseinandersetzung entgegenzutreten

Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt damit nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. Hierfür enthalten die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.07.2015
    [Aktenzeichen: III-4 RVs 76/15]
  • Landgericht Paderborn, Urteil vom 12.03.2015
    [Aktenzeichen: 03 Ns-40 Js 81/13-178/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2861
NJW 2018, 2861

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Kommentare (6)

 
 
spiritus sanktus schrieb am 06.08.2018

eine beleidigung ist die lüge,dieopferseien freiwillig mit gegangen zum erschiessen oder in die kzs...schon ebenso man wolle nur geld machen..wennman dem krl eins in die fresse gesclagen hätte ob seiner entwürdigungen hätte es einen anderen sachverhalt gehabt.

deratige niedeträchtigkeiten sind eben insbesondere wegen dem pogrom dem ss-staat nicht hinzu nehmen und logisch folgerichtig zu ahnden.wir sind hier eine menschenrechtsgesellschaft die meinungsfreiheit kann und sollten wir uns nicht missbrauchen lassen müssen.wer also diese gegen die menschenrechte benutzt und pogromverbrechen verharmlost hat sich einer menschenrechtswidrigen

strafsache schuldig gemacht.er missbrauchte die grundrechliche meinungsfreiheit um andere grundrechte zu verletzten..das düfte wohl ausreichen.man muss die opfer nicht würdigen aber entwürdigen istein grundrechtswidriger sachverhalt.aber mit der würde hat man es ja nicht so sehr beim verfassungsgericht..manch

würdesei gar nicht betroffen..weiss man zu konstatieren.....und die religionsfreiheit stehe höher als das recht auf grudsätzliche friheit und persönliche lebensführung..da könne

die kirche als areitgeber schon ihre menschrechtswidrigen dogmen aufrecht erhalten und ihren arbeitern die 2 heverbieten.so eine dreiste frechheit eine menschenrchtswidrige feudalität will uns die verfassungsrichterschafft zumuten.

das st mehr als impertinent das ist der bruch der menschenrechte.das ist in der tat entwürdigung. as hier spekulative herrschaftswelten in as privatleben ihrer areitnehmer eingreifen können.

das ist anachronistisch von den verfassungsrichtern und u.a. deshalb wäre deren plätze mit menschenrechtskohärrenteren juristen mit weniger antiquieten rechtsauslegungen für diese menschenrechtsdemokratie notwendig wünschenswert.so etwas isteinfach gegen jde philosophische aufklärung.

spiritus sanktus schrieb am 06.08.2018

die entwürdigung oder herabwürdigung der eteiligten opfer und hinterbliebene durch diese

shitstormige lügenattacke ist ein rechtsbruch und die wahrung des friedens wird hier denbeleidigten und herabgewürdigten aufgelastet,wärend man diemenschenrechtswidrigkeit bagatellisiert.

ich möchte sie nicht mehr als verfassungsrichter.

und wäre dankbar wenn verantwortungsethischer und menschenrechtskohärrentere verfassungsjuristen ihren platz einnehmen würden.ihre auslegungen urteile und behlüsse werden mir langsam zu antiquiert.verantwotungsethisch unhaltbar.

spiritus sanktus schrieb am 06.08.2018

friede beruht auf wahrheit.der öffentliche

auf die verbreitung der wahrheit.die verbreitung ideologischer lügen stört immer den öffentlichen frieden.

dieverfasungsrihter sophistisiren sich da was zusammen.unhaltbar.

spiritus sanktus schrieb am 06.08.2018

das weete fundament sollen wohl erst mal die menschenechte und die grundrechte 1-20 sein.

die behauptung man könne menschenrechtswidrige propaganda führen und sich mit der meinungsfreiheit zudecken wertt di würde und die menschenrechte ab. was die verfassungsrichter da behaupten haben sie nicht hinreichnd belegt ud ich kann mir vorstellen das ein erheblicher teil des souveränes in dessen namen die verfassungsrichter arbeiten diese rechtsvorstellung auf gar keinen fall teilen würden.und sie hätten logisch und verantwortungsethisch recht.der mensch hat das recht zu lernen ud sicvor wiederholungstraumatas zu schützen.der meinungsfreiheitsbegriff der verfassungsrichter

triff bei derartigen angelegenheit die würde der menschen punkt um.faschismus ud nationalsozialismus sind keine gültigen lebenseinstellungen oder weltanschauungen.ihre diesbezügliche propaganda ebenso nicht.die richter sollten den begriff meinungsfreiheit nicht zu stark überdehnen wie eben hier.dagegen sollte man sich verwehren.im übrigen hat die verfassungsjustiz der brd bisher kein verfahren gegen di fam. quandt eingeleitet trotz eigenem kz und ss-taatswirtschaftsäulen gewinne..

verantwortungsethisch nicht unbedingt menschenrechtsfördernd.derartige bechlüsse.

eher verwrflich.mögen die richter man von ihrm podest sich ns alltags leben begeben und das menschenrechtsmanko in diesem staate eigens erleben.

nein kein haltbarer beschluss.menschenrechtsbeinträchtigend und abwertend.wenn derartiges geschützt werden

kann.so etwas hatte ich mir nicht von den grund und menschenrechtshütern vorgestellt.erschreckend.desillusionierend die herrschaften verfassungsjuristen.meine zustimmung erhält dieser zwangsbeschluss nicht.

ist mir zu menschenrechtsfern.

spiritus sanktus schrieb am 06.08.2018

jegliche verharmlosung der verbrechen und der zeit des ss-staates isteine menschenrechtswidrige propaganda.sie hat und kann etisch menschenrechtsethisch nicht unter das recht der meinungsfreiheit fallen.das sie zum einen die unwahrheit behauptet zum andren behauptet di wissenschaftlich nachweisbarn sachverhalte seien erfunden.

so etwas ist immer eine sahe der öffentlichkeit.

in diesem fall gar imperninenter perfiderart.die eine entwürdigung dr opfer der ss darstellt.so etwas ist kein fall der meinungsfreiheit sondern geziele nazipropaganda.

mir ist der beschluss der verfassungsrichter mehr als suspekt und ich sehe die würde sowohld opfer,wi der angehörigen und auch die der menschenrechtstragenden bevölkerung mit der ehauptung es handele sich um meinungsfreiheit geschädigt.

die verfassungsrichter haben die würde der bevölkerng zu schützen und nicht menschenrechtswidrige und nachweislich unwahre

und niedeträchtige behauptungen mit dem tolleranzgebot der meinungsfreiheit zu schützen.verantwortungsehisch hat gerade die bevölkerung der brd ein erhbliches recht sich vor diesen existenzen und iher propaganda zu schützen.generell und absolut.menschenrechtswidrigkeiten können nicht unter das menschenrecht auf meinungsfreiheit fallen ebenso wie neonazitum eine menschenrechtswidrige permanente handlung und grundeinstellung gegen die menschenrechte ist und keine gleichwertige lebens oder weltanschauung.der beschluss ist für den souvrän untragbar...wil es sich gegen sein grundlagen richtet.die verfassungsjuristen haben nicht das recht derartige propaganda zu schützen.das ist nicht ihre aufgabe.vielmehr haben sie die art. 1-20 zu schützen und diese in besonderem masse und zwar im sinn unveränderbar und in ihrer einhaltung absolut.

das sollten sie denn mal auch beklagen.da aber

ist seit 1949 nichts hilfreiches zu vernehmen.

Hans-Werner Seehafer antwortete am 06.08.2018

Was mich irrietiert ist folgendes. Warum brauchte es eine Gesetz wie den § 130 Abs. 3 StGB für eine Sache die 70 Jahre her ist. Kann man das überhaupt Billigen, Leugnen oder Verharmlosen, wenn man gar nicht dabei war? Sind die Aussagen aller die nicht dabei waren nicht nur blah, blah, blah.

Ich war zum Beispiel nicht dabei und weiß nicht was wahr ist und was nicht. Ich kann mich dabei nur auf Aussagen verlassen die in den Medien, in Filmen usw. zu sehen und zu lesen sind und davon sind manche offensichtlich Propaganda. Warum und zu welchen Zweck. Eine Recherche bringt meistens nur, dass wieder eine Menge Geld an eine Bestimmte Gruppe gezahlt wird und wieder haben die Betroffenen nichts davon. Man hat den Eindruck Holocaust ist eine Industrie geworden an denen sich bestimmte Elemente bereichern nur die wirklich betroffenen die haben nichts davon.

Wie gesagt, ich war nicht dabei und meine Aussagen sind nichts weiter als unwissendes blah, blah. blah und wenn sich darüber einer Aufregt dann verfolgt er einen bestimmten Zweck sich Vorteile zu verschaffen in Form von Geld usw. und wieder haben die wirklich betroffenen nichts davon.

Meine Name ist Hase ich weiß von nichts.

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