wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.07.2014
1 BvR 1925/13 -

Bundes­verfassungs­gericht hebt amtsgerichtliches Urteil wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot auf

Unkenntnis des Amtsgerichts über einschlägige Rechtsprechung nicht nachvollziehbar

Das Bundes­verfassungs­gericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Euskirchen unter anderem wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Amtsgericht hatte einschlägige Rechtsprechung mit der Begründung nicht berücksichtigt, diese sei ihm erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt geworden. Zudem hatte es einen Sachvortrag und eine Zuständigkeitsrüge der Beschwerdeführerin übergangen.

Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde vor dem Amtsgericht auf Schadensersatz verklagt. Sie und die Klägerin sind zwei von drei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnung ist eine Garage zugeordnet. Anlässlich von Streitigkeiten besprühte die Beschwerdeführerin eine Garagendachverblendung mit Farbe, die sich sowohl über ihre eigene als auch über die Garagenzelle der Klägerin wölbt. Für Malerarbeiten zur Beseitigung dieser Farbauftragungen verlangte die Klägerin von der Beschwerdeführerin einen Betrag von 464,10 Euro. Die Beschwerdeführerin rügte u. a. die Unzuständigkeit der Zivilabteilung und bestritt den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach.

Gericht wurde Rechtsprechung laut eigener Angabe erst im Anschluss an mündliche Verhandlung bekannt

Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Zur Begründung führte das Amtsgericht u. a. aus, erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung sei ihm die Rechtsprechung bekannt geworden, nach der die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits streitig verhandelt worden sei, sei eine Abgabe an den wegen dieser Zuordnung zuständigen Spruchkörper, nämlich die Abteilung für Wohnungseigentumssachen, nicht mehr möglich gewesen.

BVerfG rügt Verstoß gegen das Willkürgebot

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das angegriffene Urteil gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt. Das Gericht hat § 5 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) als offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können; darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht. Der Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können.

Gericht trifft sehenden Auges falsche Entscheidungen

Die hierfür gegebene Begründung des Amtsgerichts, dass es die Zuständigkeit der WEG-Abteilung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannte und bis dahin in Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung war, ist nicht nachvollziehbar. Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.

Verstoß gegen Recht auf gesetzlichen Richter

Zudem liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, da keine Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung des Amtsgerichts erfolgte.

Das Urteil verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da das Amtsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin, mit dem diese die Kostenhöhe bestritt, offensichtlich nicht zur Kenntnis nahm und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Staatsrecht | Verfassungsrecht | Verfahrensrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18813 Dokument-Nr. 18813

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18813

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
stahl schrieb am 16.09.2014

Herr Schneider!

Bauen Sie eine bessere oder überhaupt eine Seite auf. Danach sehen wir weiter.

M. f. G. stahl

Schneider, Wolfgang schrieb am 16.09.2014

Das BVerfG rügt sicher keinen Verstoß gegen das WillkürGEBOT.

Allgemein lässt die sprachliche Aufbereitung der "Kostenlosen Urteile" zu wünschen übrig: Redundanzen bei der Sachverhaltsschilderung, dafür fällt die Darlegung der Entscheidungsbegründung allzu knapp aus. Das lässt sich nicht mit der angestrebten Allgemeinverständlichkeit erklären. Mein Eindruck ist vielmehr allzu oft der, dass hier Zweitsemesterstudenten am Werk sind.

MattyRecht antwortete am 19.09.2014

Und warum dann das Urteil? Mag dann ja wohl so keine Erfundene Sache zu Bilde dargelegt worden dann sein, und sicherlich hat dann doch eben das BVerfg das; - WillkürGEBOT - (Was auch immer das nun wieder so heißen will, bleibt den Geister der Entscheidung übrig zu denken fern), . Zu Recht den: Verstoßes gegen das Willkürverbot abgeurteilt klargestellt hier! Wie man auf die anderen Belangen von Schiene fahren will ist nicht wirklich nachvollziehbar erkenntlich, welchem nun Ziel man auch damit echt verfolgen wolle?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung