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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.12.2010
- 1 BvR 1402/06 -
BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Versammlungscharakter einer Zusammenkunft
Eventuell notwendige, aber unterbliebene Anmeldung führt nicht zum Wegfall des Grundrechtsschutzes der Zusammenkunft
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters einer Zusammenkunft befasst und entschieden, dass auch durch schlüssiges Verhalten wie beispielsweise durch einen Schweigemarsch, ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geäußert werden kann. Auch einer nicht angemeldeten Zusammenkunft kann dadurch der Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zukommen.
Am 14. August 2004 fand in der Kleinstadt F. in Brandenburg die angemeldete
AG verurteilt Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Teilnahme an unerlaubter Ansammlung
Im Nachhinein verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) zu einer Geldbuße.
Zusammenkunft rechter Gruppe wurde ohne behördliche Information abgehalten
Der Gruppe sei es darum gegangen, gegenüber den Teilnehmern der linken
Versammlungsrechtliche Auflösung vor Erlass des polizeirechtlichen Platzverweises war nicht erforderlich
Nach der Auffassung des Amtsgerichts sei eine versammlungsrechtliche Auflösung vor Erlass des polizeirechtlichen Platzverweises nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei der Zusammenkunft nicht um eine
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
BVerfG: Urteil des Amtsgerichts verletzt Beschwerdeführer in Recht auf Versammlungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, weil es den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Versammlungscharakter der Zusammenkunft durch AG nicht mit verfassungsrechtlich tragfähigen Gründen verneint
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Amtsgericht hat - auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen - den Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint.
Zusammenkunft war inhaltlich auf Versammlungsmotto der angemeldeten Demonstration bezogen
Das Amtsgericht hat bei der Prüfung des Versammlungscharakters der Zusammenkunft nicht berücksichtigt, dass diese inhaltlich auf das Versammlungsmotto der angemeldeten
Kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung kann auch durch schlüssiges Verhalten der Versammlungsteilnehmer erfolgen
Die Versagung der Versammlungseigenschaft kann das Amtsgericht verfassungsrechtlich nicht darauf stützen, dass nach dem Willen der Gruppe weder mit den Teilnehmern der angemeldeten
Kollektive Unfriedlichkeit der Zusammenkunft nicht durch AG festgestellt
Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die - folglich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen als Gegendemonstration einzustufende - Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 GG wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt eine eventuell notwendige, aber unterbliebene Anmeldung nicht den Grundrechtsschutz der Zusammenkunft entfallen. Feststellungen zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Zusammenkunft hat das Amtsgericht nicht getroffen.
Eingriff in Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt
Hiervon ausgehend ist das Urteil des Amtsgerichts als Eingriff in die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10865
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