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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.10.1977
1 BvQ 5/77 -

Entführung von Hanns-Martin Schleyer: Staat muss keine Forderungen von Terroristen erfüllen

Bundes­verfassungsgericht lehnt Antrag des Sohnes des Entführten ab

Das Bundes­verfassungsgericht kam im Fall der Entführung des Arbeitgeber­präsidenten Hanns-Martin Schleyer dem Begehren des Sohnes des Entführten nicht nach, die Bundesregierung zu verpflichten, die Forderungen der Terroristen zu erfüllen. Es sei grundsätzlich Sache des Staates, darüber zu entscheiden, welche Mittel im Fall einer terroristischen Erpressung ergriffen werden. Anlässlich des Jahrestages der Schleyer-Entführung schaut kostenlose-urteile.de auf diesen Fall zurück.

Der Arbeitgeberpräsident Hanns-Martin Schleyer war am 5. September 1977 von Mitgliedern der RAF entführt worden. Sein Fahrer und drei Leibwächter in einem nachfolgenden Auto wurden dabei erschossen. Die RAF wollte mit der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Gesinnungsgenossen aus der Haft freipressen und drohte mit der Tötung ihrer Geisel.

Regierung Schmidt will nicht auf Forderungen der RAF eingehen

Die damalige Regierung unter der Führung von Kanzler Helmut Schmidt entschied sich, nicht auf die Forderungen der Entführer einzugehen. Sie blieb auch nach der Entführung der Lufthansa-Maschine Landshut am 13. Oktober 1977 bei ihrer harten Haltung.

Sohn von Hanns-Martin Schleyer stellt einen Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht

Am 15. Oktober 1977 wandte sich der Sohn von Hanns-Martin Schleyer an das Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag, die Bundesregierung sowie einige Landesregierungen zu verpflichten, die Forderungen der Terroristen zu erfüllen.

BVerfG: Staat kann nicht verpflichtet werden, Gefangene freizulassen

Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab. Es sah es als nicht zulässig an, den zuständigen staatlichen Organe vorzuschreiben, welche Maßnahmen sie in dem Entführungsfall zu treffen haben. Zwar verpflichte Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebiete dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen und müsse angesichts des hohen Stellenwertes des menschlichen Lebens auch besonders ernst genommen werden. Es sei jedoch zu beachten gewesen, dass es durch die Freilassung von hoch gefährlichen Terroristen dazu führen kann, dass diese ihr Tun weiter führen und weitere Menschenleben gefährdet werden.

Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens in freier Verantwortung des Staats

Welche Maßnahmen der Staat zum Schutz des menschlichen Lebens ergreift, so das Bundesverfassungsgericht weiter, könne von ihm daher in freier Verantwortung getroffen werden. Die staatlichen Organe haben darüber zu befinden, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Grundgesetz eine Schutzpflicht nicht nur gegenüber dem Einzelnen, sondern auch gegenüber der Gesamtheit aller Bürger begründet. Daher müssen die zuständigen Stellen in der Lage sein, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls angemessen zu reagieren. Dies schließe die Festlegung auf ein bestimmtes Vorgehen aus.

Reaktion des Staates darf nicht vorhersehbar sein

Zudem dürfe nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht außer Betracht bleiben, dass durch die Festlegung bestimmter Vorgehensweisen in terroristischen Entführungsfällen die Reaktion des Staates für die Terroristen von vornherein kalkulierbar wird. Dies bedeute aber, dass dem Staat ein effektiver Schutz seiner Bürger unmöglich gemacht wird.

Nachtsitzung beim Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht traf die obige Entscheidung in der Nacht vom 15. auf den 16. Oktober 1977. Am Morgen des 16. Oktober um 5 Uhr 50 verkündete der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda das Urteil.

Befreiung der Landshut und Ermordung Schleyers

Der GSG 9 gelang es, in der Nacht zum 18. Oktober 1977 die Geiseln der von palästinensischen Terroristen der PFLP entführten Lufthansa-Maschine Landshut in Mogadischu zu befreien. Am gleichen Tag (18. Oktober 1977) wurde Hanns-Martin Schleyer an einem unbekannten Ort in Nordfrankreich ermordet. Seine Leiche wurde am 19. Oktober 1977 in Mülhausen (Frankreich) im Kofferraum eines Audi 100 aufgefunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band: 46, Seite: 160 BVerfGE 46, 160 | Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 1977, Seite: 896
DÖV 1977, 896
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1978, Seite: 116
MDR 1978, 116
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1977, Seite: 2255
NJW 1977, 2255

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Kommentare (2)

 
 
Egon schrieb am 27.08.2021

Schleyer war als ehemaliger NS-Funktionär und SS-Führer ein Musterbeispiel für die Entnazifizierung in Germoney.

Govaline schrieb am 26.08.2021

Sehr gute Zusammenfassung der Geschehnisse

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