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Bundessozialgericht, Urteil vom 11.08.2015
B 9 SB 2/15 R -

Aufhebung der Schwer­behinderten­eigenschaft nach erfolgreicher Heilung auch noch nach vielen Jahren zulässig

Jahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes macht Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig

Das Versorgungsamt darf auch dann den Schwer­behinderten­status eines Erkrankten entziehen, obwohl es das schon über zehn Jahre vorher hätte tun können, stattdessen aber einen unbefristeten Schwer­behinderten­aus­weis ausgestellt hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beim Kläger wurde 1992 ein bösartiges Geschwulst diagnostiziert und dieses operativ entfernt. Obwohl diese Krebsbehandlung sich später als erfolgreich erwies, stellte das zuständige Versorgungsamt beim Kläger im Januar 1993 einen Grad der Behinderung mit 50 seit dem 1. Juli 1992 fest. Dies entspricht den Vorschriften über die sogenannte Heilungsbewährung. Sie sehen bei bestimmten schweren Krebserkrankungen wie derjenigen des Klägers während eines Zeitraums von fünf Jahren pauschal die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor. Denn in dieser Zeit kommen häufig Rückfälle vor; die Angst davor verschlimmert für die Betroffenen die ohnehin erheblichen Auswirkungen der Krebstherapie. Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung richtet sich der Grad der Behinderung dann aber nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Betroffenen. Diesen zu überprüfen hatte das Versorgungsamt aber im Fall des Klägers trotz Ablaufs der Heilungsbewährung, also ab 1997, versäumt. Stattdessen hatte es ihm sogar einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Erst 2012 holte das Versorgungsamt die versäumte Überprüfung nach und entzog dem Kläger für die Zukunft seinen Schwerbehindertenstatus.

Langes Untätigbleiben des Versorgungsamtes allein führt nicht zur Verwirkung des Aufhebungsrechts

Zu Recht, entschied das Bundesozialgericht. Bereits 1997 rechtfertigte der Gesundheitszustand des Klägers seinen Schwerbehindertenstatus nicht mehr. Seine Krebserkrankung war nicht wieder aufgetreten, ansonsten war er weitgehend gesund. Die jahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes macht die Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, für alle Zeiten seinen Status als Schwerbehinderter behalten zu können, obwohl sein Gesundheitszustand dies schon lange nicht mehr rechtfertigte. Das Versorgungsamt hatte sein Aufhebungsrecht auch nicht verwirkt. Es hatte dem Kläger niemals ausdrücklich zu verstehen gegeben, trotz der Besserung seines Zustands auf die Aufhebung verzichten zu wollen. Das lange Untätigbleiben des Versorgungsamtes allein führte nicht zur Verwirkung. Auch die unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises begründete für sich genommen keine Rechte, sondern dokumentierte nur die zu Grunde liegende Feststellung. Sie aufzuheben hatte das Versorgungsamt lediglich aus Versehen unterlassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Kommentare (6)

 
 
Armin schrieb am 17.08.2015

Also zunächst möchte ich antefix darauf hinweisen, dass ich für eine Rentenänderung (staatliche Rente) -sofern dies sachlich überhaupt möglich wäre- aufgrund dieses Urteil keine Grundlage sehe, da bei evtl. Rentenbewilligung die Schwerbehinderteneigenschaft bestand, im Übrigen werden nicht andere "Rentenanwärter" geschädigt, sondern der Rentenversicherungsträger als Behörde.

An Erwin Maas u.a. eine unbefristete Bewilligung ist immer von Vorteil, da keine neuen Anträge erforderlich und bei einer Rente sich auch steuerliche Vorteile ergeben, die Überprüfung erfolgt zumindest im Grunde immer. Ich klage gegen die staatl. RV gerade u.a. auf eine unbefristete Rente ...

Antefix schrieb am 17.08.2015

An Versorger- und Juristen-"Eindeutschungen" muss man sich gewöhnen wollen, an Unrecht nicht. Bis zu GdB 50 kenne ich sachliche Gründe nicht, bei (mißbräuchlicher) Nutzung klagen zu wollen. Das macht aber Sinn, wenn innerhalb der hier versorgungsamtlich unzulässig gewesenen 20-Jahre-Gewährung Altersrente, und zwar begünstigt "für Schwerbehinderte", bewilligt wurde und vom Rentenversicherer nach dem Urteil storniert werden muss, weil unberechtigt bezogene Rente an ihn zurückzuzahlen ist -- letztlich zugunsten aller anderen Rentenanwärter.

awrudolph schrieb am 12.08.2015

Die fehlende Befristung ist rechtlich keine Zusicherung dahingehend, dass eine Befristung dort wo sie rechtlich geboten oder zulässig ist auch in Zukunft nicht vorzunehmen.

Die Verwirrung ist wohl eher keine sprachliche.

Erwin Maas schrieb am 12.08.2015

Für mich ist an diesem Urteil die Verhunzung unserer Sprache erschreckend. "Unbefristet" ist eindeutig und hat Gültigkeit bis zum Tod. Wenn eine Überprüfung zum Standard gehört, wäre das mit wenigen Worten - z. B. "befristet bis..." klar.

Die babylonische Sprachverwirrung ist leider allgegenwärtig.

Marc antwortete am 12.08.2015

Stimmt schon, das ist sprachlich schlecht ausgedrückt.

Armin schrieb am 11.08.2015

Wiedereinmal ein Sachverhalt, bei dem man sich fragt, wie doof kann eine Behörde eigentlich noch sein? Ich hätte auch bis zum Schluss geklagt, kost ja nix bzw. nicht viel ...

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