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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2020
- B 8 SO 12/18 -
Anspruch auf Sozialhilfe auch mit Vermögen aus Opferrente möglich
Nachzahlungen unterliegen auf jeden Fall dem Vermögensschutz
Das BSG hat entschieden, dass Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, nicht immer aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, weil es unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wurde als Zehnjährige Opfer einer Gewalttat ihres Vaters. Im Jahr 2004 stellte das Versorgungsamt als Schädigungsfolge eine psychoreaktive Störung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 fest, bewilligte eine monatliche Grundrente in Höhe von 218 Euro sowie eine
Antrag auf Sozialhilfe wegen Vermögens aus Opferrente abgelehnt
Im Januar 2012 zog die Klägerin in eine eigene Wohnung, wo sie seitdem ambulant betreut wird. Ihren Sozialhilfeantrag lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil zunächst das
Vermögen aus Zahlung einer Opferrente kann wegen besonderer Härte geschützt sein
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass angespartes
Fall zur abschließenden Entscheidung ans LSG zurückverwiesen
Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt konnte das BSG nicht abschließend entscheiden. Da das
Nachzahlungen in Höhe des BVG-Vermögensschonbetrags unterliegen dem Vermögensschutz
In jedem Fall geschützt ist ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28702
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