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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2020
B 8 SO 12/18 -

Anspruch auf Sozialhilfe auch mit Vermögen aus Opferrente möglich

Nachzahlungen unterliegen auf jeden Fall dem Vermögensschutz

Das BSG hat entschieden, dass Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, nicht immer aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, weil es unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wurde als Zehnjährige Opfer einer Gewalttat ihres Vaters. Im Jahr 2004 stellte das Versorgungsamt als Schädigungsfolge eine psychoreaktive Störung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 fest, bewilligte eine monatliche Grundrente in Höhe von 218 Euro sowie eine Nachzahlung in Höhe 13 728 Euro.

Antrag auf Sozialhilfe wegen Vermögens aus Opferrente abgelehnt

Im Januar 2012 zog die Klägerin in eine eigene Wohnung, wo sie seitdem ambulant betreut wird. Ihren Sozialhilfeantrag lehnte der Sozialhilfeträger ab, weil zunächst das Vermögen von mehr als 19 000 Euro (Nachzahlungsbetrag sowie angesparte Teile der Grundrente) bis auf den für jeden Leistungsbezieher geltenden Freibetrag von 2600 Euro aufzubrauchen sei. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Vermögen aus Zahlung einer Opferrente kann wegen besonderer Härte geschützt sein

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann. Damit setzt der Senat sowohl seine bisherige Rechtsprechung als auch die des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Grundsatz fort. Obwohl die Grundrente sozialhilferechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, gehören Ansparungen aus diesen Leistungen seit einer Gesetzesänderung zum 1.7.2011 ausdrücklich zu dem für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzenden Vermögen. Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten können sich im Einzelfall aber auch weiterhin Härtefallgesichtspunkte ergeben, die eine (teilweise) Freistellung des angesparten Vermögens rechtfertigen.

Fall zur abschließenden Entscheidung ans LSG zurückverwiesen

Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt konnte das BSG nicht abschließend entscheiden. Da das Vermögen der Klägerin als Jugendliche zugeflossen ist und mit den laufenden Zahlungen auszugleichende schädigungsbedingte Mehraufwendungen damals offenbar nicht angefallen sind, wird das LSG nach Zurückverweisung der Sache insbesondere zu prüfen haben, ob es zu einer späteren "angemessenen Lebensführung" im Erwachsenenalter angespart worden ist oder dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen dienen sollte, die im Kindes- und Jugendalter noch nicht relevant sein konnten.

Nachzahlungen in Höhe des BVG-Vermögensschonbetrags unterliegen dem Vermögensschutz

In jedem Fall geschützt ist ein Vermögen aus einer Nachzahlung wegen dieser Gewalttat nicht nur in Höhe des allgemeinen Freibetrags nach dem SGB XII (seit dem 1.4.2017 in Höhe von 5000 Euro, zuvor 2600 Euro), sondern in Höhe des Betrags, der dem erheblich höheren Vermögensschonbetrag nach dem BVG entspricht (im Fall der Klägerin rund 7500 Euro).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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